Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 171/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.07.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.938.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewie-sen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 55 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 16 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Außerdem trägt er 16 % der Kosten der Berufung. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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