Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 85/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. April 2008 – 22 O 227/07 teilweise abgeändert und – wie folgt – insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.545,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.090,- EUR für die Zeit vom 12. Dezember 2006 bis zum 24. Juni 2010 sowie aus 5.545,63 EUR seit dem 25. Juni 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.085,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die weitergehende Klage in der Hauptsache erledigt hat.

Es wird ferner festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über eine Beteiligung des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter der Beklagten – Vertrags-Nr.: 305xxxxx – mit Wirkung zum 20. November 2006 beendet ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.