Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 137/10

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. September 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 680/09 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 6. Mai 2011 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Frist die Osterfeiertage bereits berücksichtigt sind. Mit einer Fristverlängerung aus diesem Grund kann daher nicht gerechnet werden.


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