Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 31/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2011 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 627/09 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1
G r ü n d e
21. Die Beklagte ist die Witwe und - aufgrund Erbvertrages vom 15. Okto-
3ber 1990 - Alleinerbin des am 17. September 2006 verstorbenen Erblassers, des Herrn C.. Nach dem Erblasser ist der Erbvertrag am 20. November 2006 eröffnet worden. Aus der Ehe des Erblassers mit der Beklagten ist die am 19. Februar 1962 geborene Zeugin D. als einziges Kind hervorgegangen. Der klagende Landschaftsverband gewährte und gewährt der Zeugin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten ihrer Unterbringung. Mit Bescheiden vom 14. Juli 2008 (Kopie Bl. 13 ff. d.A.), vom 17. August 2008 (Kopie Bl. 16 f. d.A.) und vom 16. November 2009 (Kopie Bl. 18 f. d.A.) leitete der Kläger Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche und Auskunftsrechte der Zeugin gegen die Beklagte - nach Maßgabe des jeweiligen Bescheides - auf sich über. Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt der Kläger die Beklagte im ersten Rechtszug auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung in Anspruch,
4Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Parteien streiten darüber, wann die Zeugin von der ihr gesetzliches Erbrecht beeinträchtigenden Verfügung des Erblassers Kenntnis erlangt hat, und ob deshalb die auf den Kläger übergeleiteten Ansprüche der Zeugin als der Pflichtteilsberechtigten verjährt sind.
5Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Auskunft über
7den Nachlass des am 17. September 2006 verstorbenen Herrn C. durch Vorlage eines vollständigen und einheitlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das die am 17. September 2006 tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten sowie Schenkungen, Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers nach dem 17. September 1996 und solche Veräusserungen nach dem 17. September 1996, deren Umstände die Annahme nahe lege, es handele sich - wenigstens zum Teil - um Schenkungen, enthält,
82. die Beklagte zu verurteilen, den Wert der Nachlassgegen-
9stände auf Kosten des Nachlasses zu ermitteln,
103. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit
11des von ihr gemäß dem Klageantrag zu 1. erstellten Bestandsverzeichnisses an Eides statt zu versichern,
124. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach der Er-
13füllung der vorstehenden Klageansprüche zu beziffernden Betrag nebst jährlichen Vertzugszinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer der Wirksamkeit der Überleitungsanzeige des Klägers (Az.: 73.50-573668/4) und eventueller künftiger Überleitungsanzeigen dessen Aufwendungen für Frau D. bis zur Erschöpfung deren Pflichtteilsanspruchs gegen die Beklagte zu erstatten.
14Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
15Nachdem das Landgericht im Termin vom 8. Dezember 2010 Frau D. als Zeugin vernommen hatte, hat es durch das am 2. Februar 2011 verkündete Teilurteil (Bl. 71 ff. d.A.), das der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 7. Februar 2011 zugestellt worden ist und auf das sowie auf dessen Verweisungen hiermit wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Nachlass des am 17. September 2006 verstorbenen Herrn C. durch Vorlage eines vollständigen und einheitlichen Bestandsverzeichnisses, das die am 17. September 2006 tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten sowie Schenkungen, Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers nach dem 17. September 1996 und solche Veräußerungen, deren Umstände die Annahme nahe legen, es handele sich - wenigstens zum Teil - um Schenkungen, enthält. Über die weiteren Klageanträge, auch über den Antrag zu 2., die Beklagte zur Wertermittlung zu verurteilen, hat das Landgericht durch dieses Teilurteil noch nicht entschieden. Es hat auch die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten und seine Entscheidung für hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,-- vorläufig vollsteckbar erklärt.
16Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2011 (Bl. 81 f. d.A.), der am selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 4. März 2011 (Bl. 84 d.A.) hat der Vorsitzende des Senats ihr unter Hinweis auf § 511 Abs. 3 ZPO aufgegeben, den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Mit der am 6. April 2011 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen, hiermit wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen Berufungsbegründung vom 5. April 2011 (Bl. 92 ff.) wendet sich die Beklagte im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zeugin der Inhalt des ihr Erbrecht ausschließenden Erbvertrages nicht schon im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bekannt gewesen sei.
17Zur Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes hat sie unter Vorlage einer von ihr, der Beklagten, selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 3. April 2011 im wesentlichen vorgetragen, welcher Kostenaufwand für sie mit der Erstellung von Gutachten zum Wert der Nachlassgegenstände und mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 verbunden sei.
18Durch Beschluss vom 13. April 2011 (Bl. 117 ff. d.A.), der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. April 2011 zugestellt worden ist (Zustellungsurkunde Bl. 132 d.A.) und auf den hiermit wegen der Einzelheiten seines Inhalts verwiesen wird, hat der Senat den Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung der Beklagten auf bis zu € 300,-- festgesetzt, angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, und der Beklagten Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 9. Mai 2011 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Beklagten ist nicht eingegangen.
192. Entsprechend der Ankündigung in seinem Beschluss vom 13. April
202011 verwirft der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 2. Februar 2011 durch Beschluss als unzulässig, § 522 Abs. 1 ZPO.
21Die Berufung ist nach § 511 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,-- übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel in seinem Urteil zugelassen hat. Keiner dieser Fälle ist hiergegeben. Dass und warum der Wert der Beschwer der Beklagten durch das von ihr angefochtene Teilurteil und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes nur bis zu € 300,-- beträgt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. April 2011 im einzelnen ausgeführt. Auf diesen Beschluss, dem die Beklagte in der Sache nichts entgegen setzt, nimmt der Senat zur Begründung auch seiner vorliegenden Entscheidung hiermit Bezug.
22In seinem Urteil vom 2. Februar 2011 nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat das Landgericht die Berufung nicht.
23Auch eine - nur unter bestimmten Voraussetzung überhaupt mögliche (vgl. dazu BGH NJW 2011, 926 ff.) - Nachholung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht kommt hier aus den im Beschluss vom 13. April 2011 im einzelnen dargestellten Gründen nicht in Betracht. Auch dagegen wendet sich die Beklagte nicht.
24Das Rechtsmittel muss daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
25Berufungsstreitwert : bis € 300,--
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.