Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 175/10
Tenor
Die Beschwerde der E. vom 05. November 2010 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte bei der E. in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 06. Oktober 2010 (315 F 359/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Durch Beschluss vom 06. Oktober 2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
4Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht u. a. ein Anrecht des Antragstellers bei der E. zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 128.452 EUR im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Die von dem Versorgungsträger mitgeteilten Teilungskosten in Höhe von 6.000 EUR hat es hierbei nur in Höhe von 500 EUR berücksichtigt.
5Gegen diese Entscheidung wendet sich die E.. Sie ist unter Hinweis auf Ziff. 5 der „Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen“ der Auffassung, ein pauschaler Kostenabzug von 2-3 % des Deckungskapitals sei grundsätzlich angemessen, somit vorliegend auch der geltend gemachte Betrag von 6.000 EUR, der, bezogen auf das Deckungskapital, lediglich 2,33 % betrage. Nach Abzug der Teilungskosten von 6.000 EUR ergebe sich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von lediglich 125.703 EUR.
6Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die einzelnen Stellungnahmen wird Bezug genommen.
7II.
8Die Beschwerde der E. ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
91.
10Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sei angemessen sind. Die Teilungskosten mindern zwar nicht den nach § 39 ff. VersAusglG zu bewertenden Ehezeitanteil (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Sie sind aber von diesem vor der Bestimmung des Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) abzuziehen, wodurch beide Ehegatten rechnerisch zur Hälfte belastet werden.
11Damit die Gerichte ihrer Pflicht, die geltend gemachten Teilungskosten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, nachkommen können, sieht § 220 Abs. 4 FamFG die Verpflichtung der Versorgungsträger vor, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Zu dem gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vom Versorgungsträger dem Gericht zu unterbreitenden Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts gehören auch die für die Teilung in Abzug gebrachten Kosten. Dabei kann das Gericht den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
122.
13Nachvollziehbare und eindeutige Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der internen Teilung hat der Gesetzgeber nicht benannt. Das Gesetz stellt zum einen nicht klar, welche Kosten „bei“ der internen Teilung entstehen, die abgezogen werden können. Versteht man das Wort „bei“ zeitbezogen, können die durch die Neueinrichtung des Kontos des Ausgleichsberechtigten anfallenden Kosten berücksichtigt werden, nicht jedoch danach sich ergebende Verwaltungskosten (so NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG Rn. 8; vgl. auch Kemper, ZFE 2009, 204, 208). Das wären Kosten, die „durch“ die Teilung entstehen, es sei denn, man wollte die nachfolgenden Verwaltungskosten bereits als Teil der Errichtungskosten ansehen (in diesem Sinne MünchKommBGB/Eichenhofer, 5. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG Rn. 5).
14Das Gesetz enthält zum anderen keine Angaben dazu, in welcher Höhe geltend gemachte Teilungskosten angemessen sind. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 57) wird darauf hingewiesen, dass der durch die interne Teilung bedingte organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet werden soll, wobei aber nur solche Kosten umgelegt werden dürfen, die durch die Teilung entstehen und die angemessen sind. Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils sowie für das gerichtliche Verfahren sollten wie auch nach der bisherigen Rechtslage hiervon nicht erfasst werden.
15Während in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144, S. 57) noch generell darauf verwiesen wird, dass die Rechtsprechung im Rahmen der Realteilung nach dem früheren § 1 Abs. 2 VAHRG eine Pauschalierung solcher Kosten in Höhe von 2‑3 % gebilligt habe (vgl. dazu OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 1999, 238; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 291; MünchKommBGB/Gräper, 4. Auflage 2000, § 1 VAHRG Rn. 59), findet sich im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Versorgungsausgleichsgesetzes (BT-Drcks. 16/11903 S. 53) der zusätzliche Hinweis, der Rechtsausschuss gehe davon aus, dass die Gerichte bei der Anerkennung angemessener Teilungskosten des Versorgungsträgers sich nicht in jedem Fall schematisch an einem bestimmten Prozentsatz des auszugleichenden Werts orientieren, sondern bei einem hohen Wert keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand der Versorgungsträger stünde.
16Dem während des Gesetzgebungsverfahrens vom Bundesrat (BT-Drcks. 16/10144 S. 117) geäußerten Vorschlag, eine bestimmte Pauschale festzulegen, ist der Gesetzgeber im Interesse einer praxisgerechten und flexiblen Handhabung nicht gefolgt.
17In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass das Familiengericht bei der Kontrolle der nach prozentualen Anteilen des jeweiligen Deckungskapitals berechneten Kosten ohne nähere Darlegung des Kostenaufwands Pauschalen in gewisser Höhe anerkennen kann, aber bei sehr werthaltigen Anrechten aber eine Kürzung vorzunehmen ist (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Verfahren, 5. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG Rn. 3; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2010, Rn. 559; MünchKommBGB/Eichenhofer, 5. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG Rn. 6; Triebs, FPR 2009, 202, 205).
18Hinsichtlich der Höhe der Teilungskosten im Einzelnen werden dabei durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum Teil werden Teilungskosten von mehr als 200 EUR (juris-PK-BGB/Breuers, 5. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG Rn. 11) bzw. 250 EUR (OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.11.2010 - 11 UF 500/10 = BeckRS 2010, 28453; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2009, Rn. 205) und zum Teil von mehr als 500 EUR (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.06.2010 - 15 UF 120/10, FamRZ 2010, 1906) als unangemessen angesehen. Das OLG Bremen (Beschl. v. 12.12. 2010 - 4 UF 103/10 und vom 11.03.2011 - 4 UF 1/11 [beide in juris]) geht von einem Betrag von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV als Vergleichsmaßstab für die Prüfung nach § 13 VersAusglG aus. Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts diesen Wert um ein Vielfaches übersteigt, soll eine Korrektur der prozentual ermittelten Teilungskosten geboten sein.
19Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die bei der Teilung entstehenden Kosten nicht proportional zur Höhe des Deckungskapitals entstehen (vgl. Merten/Baumeister, DB 2009, 957, 959; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2009, Rn. 503). Das Deckungskapital ist daher letztlich keine geeignete Grundlage für die Pauschalierung der Kosten.
20Die Frage, auf die es in der jeweils vom Familiengericht zu treffenden Entscheidung allein ankommt, ist daher, ob eine nach dem Deckungskapital berechnete Pauschale von 2-3 % in der sich im konkreten Fall ergebenden Höhe letztlich angemessen ist. Dabei muss beachtet werden, dass bestimmte Kosten (z. B. die für die Ermittlung des Ehezeitanteils oder des gerichtlichen Verfahrens) schon vom Ansatz her nicht berücksichtigt werden dürfen (s.o.). Zu berücksichtigen sind daher vor allem die mit der Einrichtung eines neuen Kontos verbundenen Kosten (vgl. BT-Drcks. 16/10144 S. 57). Die bis zur endgültigen Abwicklung des Kontos entstehenden Verwaltungskosten, die sich regelmäßig nur aufgrund von bisherigen Erfahrungswerten berechnen lassen, dürften hingegen zu berücksichtigen sein, nicht jedoch die mit der Verwaltung des Versorgungsträgers verbundenen Allgemeinkosten (Miete, Strom, Kosten für Software, Hardware etc.).
21Eine sachgerechte Prüfung der Angemessenheit kann – jedenfalls bei einem hohen Deckungskapital wie im vorliegenden Fall - nur erfolgen, wenn der Versorgungsträger die seiner Auffassung nach bei der Teilung entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar darlegt, wie es § 220 Abs. 4 FamFG auch vorsieht (so auch ausdrücklich NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG Rn. 8). Dabei ist es nicht notwendig, eine ins Einzelne gehende Darlegung und Kalkulierung der Kosten der Teilung vorzunehmen. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Pauschalierung der Kosten, verbunden mit dem Argument, dass angesichts des Alters des Ausgleichsberechtigten die Kontoführung noch jahrelang erforderlich sein wird, reicht jedoch nicht aus. Denn wenn die Höhe der monatlichen oder jährlichen Verwaltungskosten nicht dargelegt wird, führt auch das Argument der jahrelang entstehenden Kosten nicht weiter. Ohne eine solche Darlegung lässt sich die auch vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/11903, S. 53) geäußerte Vorstellung, dass die Pauschale nicht außer Verhältnis zu dem Aufwand der Versorgungsträger stehen werde, nicht verifizieren.
22Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Ziff. 5 der „Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen“ geltend gemachte Pauschale in Höhe von 6.000 EUR liegt zwar mit 2,33 % des ehezeitlichen Deckungskapitals des auszugleichenden Anrechts in Höhe von 128.703 EUR in der Bandbreite der Pauschale von 2-3 % des Deckungskapitals. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass diese Höhe noch angemessen i. S. von § 13 VersAusglG ist, weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur bislang genannten bzw. bekannt gewordenen Beträgen, sehr hoch ist. So hat beispielsweise in einem vom Senat entschiedenen Fall ein großer deutscher Autokonzern bei einem Ausgleichswert von rund 76.000 EUR Teilungskosten lediglich in Höhe von 450 EUR geltend gemacht.
23Andererseits ist ein Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 6.000 EUR rechtfertigen könnte, von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt worden. Soweit diese Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angetreten hat, dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen Versorgungsanwartschaften durch Dritte Kosten in der geltend gemachten Höhe verursachen würde, war dem nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten nicht dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG entspricht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht daher einerseits fehl, zeigt andererseits aber auch, dass die geltend gemachten Kosten von 6.000 EUR zu hoch sind, weil diesem Betrag entsprechende Verwaltungskosten externer Dienstleistender nicht lediglich kostendeckend berechnet werden, sondern darin auch Gewinnmargen für den externen Dienstleistenden enthalten sind. § 13 VersAusglG sieht aber nur einen Ausgleich entstandener Kosten vor; Gewinne sollen die Versorgungsträger damit nicht erzielen.
24Da die Beschwerdeführerin keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit der Kosten dargelegt hat, konnte auch kein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden, ob die geltend gemachten Kosten von 6.000 EUR im vorliegenden Fall konkret angemessen sind. Einer Aufforderung der Beschwerdeführerin durch den Senat gem. § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG, zu den Teilungskosten Einzelheiten vorzutragen, bedurfte es nicht. Bereits das Familiengericht hat das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen und deshalb lediglich 500 EUR berücksichtigt. Wenn die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdevorbringen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2-3 % des Deckungskapitals abstellt, und auch auf die Rüge des Antragstellers einer unzureichenden konkreten Darlegung keine weitere Stellungnahme erfolgt, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu konkreten Teilungskosten nichts vortragen kann oder will, im letzteren Fall also ihr Interesse allein dahin geht, die Rechtsfrage geklärt zu bekommen.
25In Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die Berechnung der angemessenen Teilungskosten im vorliegenden Fall muss es daher bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben.
26III.
27Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG.
28Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamGKG 1.000 EUR.
29IV.
30Da die Frage der Angemessenheit der bei der internen Teilung entstehenden Kosten, insbesondere die Möglichkeit der Pauschalierung auch bei hohen Kapitalwerten, angesichts der hierzu unterschiedlich vertretenen Auffassungen über den konkreten Fall hinaus eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage darstellt, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, und auch weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 1 FamFG).
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, weil und soweit sie zugelassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim
33Bundesgerichtshof Karlsruhe
34Herrenstraße 45a
3576133 Karlsruhe
36einzulegen.
37Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
38Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
39Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
40Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
41Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
42die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
43a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
44b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
45Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.
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