Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 82/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2010 – 4 O 12/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es anstelle des im dritten Absatz des Tenors genannten Datums (1.1.2009)  heißen muss: 1.8.2009.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2010 – 4 O 12/08 – teilweise abgeändert. Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet, abgewiesen.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 2. je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen der Beklagten zu 2. zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1. durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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