Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 168/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 568/09 - aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
Der Kläger macht als versicherte Person gegen die Beklagte Leistungen aus einer von der Firma L. GmbH im Jahr 1997 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
3Der Kläger hat behauptet, er sei seit dem 29. Oktober 2007 vor allem wegen psychischer Beschwerden in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Schreinermeister und Geschäftsführer der Firma L. GmbH bedingungsgemäß berufsunfähig.
4Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
5- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, wegen der eingetretenen Berufsunfähigkeit bedingungsgemäße Leistungen ab dem 29. Oktober 2007 bis längstens zum Vertragsende zu erbringen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.341,26 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2009 zu zahlen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt und bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestritten.
10Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2010, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei zweifelhaft, da der Kläger auf Leistung hätte klagen können. Zudem seien die beanspruchten Leistungen nicht konkret beziffert und der Tag des Ablaufs der Versicherung sei nicht in den Antrag einbezogen worden. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Darlegung des beruflichen Tätigkeitsbildes hinreichend substantiiert sei. Jedenfalls aber habe er sein - bestrittenes - Vorbringen nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Der insoweit nur benannte Steuerberater könne zur konkreten Tätigkeit des Klägers nichts bekunden; seine Mitarbeiter habe er als Zeugen nicht benannt.
11Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang - hinsichtlich des Feststellungsantrags mit der Klarstellung, dass Leistungen ab September 2009 bis längstens zum Vertragsende (1. Dezember 2023) zu erbringen sind - weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
12Der Kläger rügt Verfahrensfehler des Landgerichts. Der in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis zur Notwendigkeit weiterer Konkretisierung des in gesunden Tagen ausgeübten Berufs und zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit sei zu pauschal gewesen. Welcher konkrete weitere Vortrag verlangt worden sei, sei nicht klar erkennbar gewesen. Verfahrensfehlerhaft sei es auch gewesen, dass das Landgericht nicht auf die Stellung sachdienlicher Beweisanträge hingewirkt habe. Der Kläger trägt nunmehr erneut - im Kern unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags - zu seinem in gesunden Tagen ausgeübten Beruf vor und stellt sein Vorbringen durch Benennung von 5 Zeugen (Q., T., D., S., E.) unter Beweis.
13Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, hält das Vorbringen - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Umorganisation- weiterhin für nicht hinreichend substantiiert und bestreitet die Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers. Sie bestreitet seine Aktivlegitimation und weist erneut auf die ihrer Ansicht nach gegebene Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1) hin.
14.
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung des Klägers hat (vorläufigen) Erfolg; sie führt auf seinen Hilfsantrag zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Köln gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
18Die Entscheidung des Landgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Landgericht an, dass derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verfolgt, substantiiert vortragen muss, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügt die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden (BGH, NJW-RR 1996, 345; OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Hinweisbeschl. v. 18. Februar 2010 - 20 U 13/09 -, in juris dokumentiert; OLG Köln - 5. Zivilsenat -, VersR 2009, 667). Der mitarbeitende Betriebsinhaber muss auch zu zumutbaren Umorganisationsmöglichkeiten vortragen. Die Anforderungen an den insoweit erforderlichen Sachvortrag dürfen indes nicht überspannt werden. Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben. Steht – was in aller Regel unstreitig sein wird – fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung der Berufstätigkeit muss auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen trotz eingehender, ggf. wiederholter gerichtlicher Hinweise (§ 139 ZPO) das Berufsbild unklar und widersprüchlich bleibt (vgl. den Fall OLG Köln - 5. Zivilsenat ‑, VersR 2009, 667).
19Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts rechts- und verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers deutlich überspannt. Seine in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit hatte der Kläger schon in seinem Schreiben vom 24. Juli 2008 (Anlage 8 zur Klageschrift; GA 48 ff.) eingehend beschrieben und auch dargetan, wie sich seine behaupteten psychischen Beschwerden auf den Arbeitsalltag ausgewirkt haben. Der Kläger hatte zudem eine stundenplanmäßige Auflistung einer typischen Arbeitswoche zur Akte gereicht (Anlage 10 zur Klageschrift; GA 52). Schon das wäre aus der Sicht des Senats ausreichend gewesen; erst recht aber genügten die ergänzenden Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. September 2010. Wenn das Landgericht gleichwohl weiteren Vortrag zur schlüssigen Darlegung der Berufstätigkeit fordern wollte, dann hätte es den Kläger hierauf konkret hinweisen und ihm Gelegenheit zu weiterem Vorbringen geben müssen. Der im Termin am 23. August 2010 erteilte Hinweis war – und hierin liegt ein Verfahrensfehler gemäß § 139 ZPO – unzureichend. Es kann nicht ausreichen, nur auf vermeintlich mangelnde Substantiierung hinzuweisen, ohne konkret und in einer für die Partei nachvollziehbaren Weise darzutun, welche weitere Substantiierung verlangt wird. Ein Hinweis muss unmissverständlich sein (vgl. BGH, NJW 2005, 2624), um es der betroffenen Partei zu ermöglichen, ihr Vorbringen sachgerecht zu ergänzen. Hingewiesen hatte das Landgericht nur darauf, der bisherige Vortrag zu den konkreten Auswirkungen der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden auf die jeweilige Tätigkeit sei „zu pauschal“; auch sei „weiterer Vortrag“ zur Frage der Umorganisation notwendig. Hierzu hatte der Kläger dann im Schriftsatz vom 24. September 2010 umfangreich vortragen. Warum sein insoweit ergänztes Vorbringen gleichwohl weiterhin unsubstantiiert und in Bezug auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Tätigkeit „nicht nachvollziehbar“ sein soll, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.
20Neben unzureichenden Hinweisen darauf, was genau zur hinreichenden Darlegung des Berufsbildes weiter vorzutragen war, stellt es einen weiteren Verfahrensfehler dar, dass das Landgericht den Kläger nicht auf das Erfordernis, seinen Vortrag in geeigneter Weise unter Beweis zu stellen, hingewiesen hat. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss das Gericht auch darauf hinwirken, dass die Beweismittel bezeichnet und die sachdienlichen Anträge ‑ dazu zählen auch Beweisanträge - gestellt werden (vgl. BGH, NJW 1998, 155; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 139, Rn. 16). Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe erkannt, dass das bisherige Beweisangebot (Benennung des Steuerberaters als Zeuge) ersichtlich unzureichend war; es hätte deshalb darauf hinwirken müssen, dass der Kläger geeigneten Beweis durch Benennung von Mitarbeitern der Firma L. GmbH als Zeugen antritt. Dies ist verfahrensfehlerhaft unterblieben.
21Damit kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Da der Senat in eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung zur Klärung des Berufsbildes und zur Feststellung der (schlüssig vorgetragenen) bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eintreten müsste, macht er von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch.
22Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
23In der nunmehr im Berufungsrechtszug formulierten Fassung ist der Feststellungsantrag zu 1) zulässig. Der Kläger war nicht gehalten, hinsichtlich der nach Klageeinreichung fällig werdenden Rentenzahlungen auf Leistung zu klagen. Ein genereller Vorrang einer Leistungsklage (hier nach § 258 ZPO) gegenüber einer Feststellungsklage besteht nicht. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (BGH VersR 2006, 830 und VersR 2005, 629). Das ist vor allem dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf; das kann insbesondere bei einem Versicherungsunternehmen unterstellt werden (BGH, aaO).
24Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aktivlegitimiert. Das würde – unabhängig von der Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche von der Firma L. GmbH an den Kläger – schon dann gelten, wenn die vorliegende Versicherung als Versicherung für fremde Rechnung in entsprechender Anwendung von §§ 74 ff. VVG a.F. (s. jetzt § 43 VVG n.F.) anzusehen wäre, denn in diesem Fall hat die versicherte Person nach § 75 Abs. 2 VVG ein eigenes Klagerecht dann, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt (was hier als minus in der Abtretung der Ansprüche enthalten wäre). Eine Versicherung für fremde Rechnung wird allerdings nur dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausschließlich ein eigenes Interesse versichert. Dass die L. GmbH hier nur ein eigenes Interesse versichert hat, liegt aber nicht fern, denn der Abschluss der Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dürfte mutmaßlich der Alterssicherung des Klägers gedient haben. Dann erfolgte der Abschluss der Versicherung im Zweifel zur Deckung einer vertraglichen Versorgungszusage; der Kläger wäre dann nur als Gefahrperson anzusehen (vgl. insoweit die Ausführungen von Rixecker in: Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rn. 218).
25Abschließend zu entscheiden braucht der Senat dies indes nicht, weil der Kläger jedenfalls aufgrund abgetretenen Rechts zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen berechtigt ist .Die Abtretung vom 23. Februar 2010 (GA 93) ist wirksam. Auf das Selbstkontrahierungsverbot hebt die Beklagte insoweit zweitinstanzlich nicht mehr ab, nachdem der Kläger vorgetragen und urkundlich belegt hatte, dass er als Geschäftsführer der Firma L. GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit ist (GA 114). Grundsätzlich sind allerdings Ansprüche auf Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, auch soweit sie von Selbständigen unterhalten wird (vgl. BGH, ZIP 2010, 1656), gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht pfändbar, und damit gemäß § 400 BGB grundsätzlich auch nicht abtretbar. Der Abtretungsausschluss bezweckt die Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten (BGH, NJW-RR 2010, 1235). Dieser Zweck lässt die an sich ausgeschlossene Abtretung einer unpfändbaren Forderung ausnahmsweise dann zu, wenn die Forderung – wie hier – an denjenigen abgetreten werden soll, der ohnehin nach dem Willen des Forderungsinhabers begünstigt werden sollte. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Abschluss der Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Deckung einer dem Kläger erteilten vertraglichen Versorgungszusage erfolgt ist und damit der Existenzsicherung des Klägers diente. Dann aber spricht nichts dagegen, dass die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an ihn als den Begünstigten abtretbar sind. Dass Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten der Gefahrperson abgetreten werden können, wird denn auch zu Recht in der rechtswissenschaftlichen Literatur angenommen (vgl. Rixecker, aaO; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 16 BU, Rn. 6).
26Das Landgericht wird somit in die Beweisaufnahme zur Klärung des vom Kläger in gesunden Tagen ausgeübten Berufs durch Vernehmung der im Berufungsrechtszug benannten Zeugen eintreten müssen; es wird sodann – unter Vorgabe des auf diese Weise ermittelten Berufsbildes – ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Klärung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit einzuholen haben.
27Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
28Berufungsstreitwert: bis 80.000,- €
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