Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 152/10

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den folgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

"Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.“

"Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.“

"Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.“

"Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.“

"Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.“

2. der Klägerin über den Umfang der zu Nr. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Nr. I.1 genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich ihrer Angaben zu Nr. 2 lit. a und b sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Nr. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich der Unterlassung 2 Mio. €, hinsichtlich der Auskunft 1 Mio. € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.


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