Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 8/07

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21. Dezember 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 540/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G  r  ü n  d  e

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