Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 192/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 304/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel zu Nr. 1 folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs­geldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungs­haft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, verurteilt es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt „Ling Zhi Pilz Sporenpulver 100 %“ als Mittel zur Nahrungsergänzung anzubieten und/oder zu vertreiben, sofern das Produkt nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (Novel-Food-Verord­nung) zugelassen oder notifiziert ist.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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