Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 140/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.05.2011 - 49 F 246/07 -, mit welchem gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, wird auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen.


1 2 3 4 5

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen