Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 88/11

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 37/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist mag die Klägerin auch mitteilen, ob sie die Berufung zurücknimmt.


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