Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 81/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 296/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
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G r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 03.08.2011 (Bl. 176 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
3Die mit der Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin wiederholt im Kern lediglich ihre bereits vorgetragenen Einwände, mit denen der Senat sich im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird daran festgehalten, insbesondere auch daran, dass aus den genannten Gründen die Begutachtung durch Dr. I. keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung gibt.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5Berufungsstreitwert: 11.000 €
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