Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 86/11

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 13.04.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.10.2010 – 31 O 536/10 – wird bestätigt, soweit der Antragsgegnerin damit unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt worden ist,

im geschäftlichen Verkehr für die Dienstleistung der Vermittlung von Hotelzimmern und/oder Reiseleistungen

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und/oder

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.


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