Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 AuslA. 90/11 - 64-68 -

Tenor

1. Gegen den polnischen Staatsangehörigen M.

wird die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung nach Polen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 29.09.2010 – Aktenzeichen VII K 1124/10 - angeordnet.

2. Der Antrag des Verfolgten auf Bestellung eines Pflichtbeistandes

wird zurückgewiesen.


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