Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 43/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 437/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag nicht durch den seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2006 erklärten Rücktritt erloschen ist, sondern fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Voll­streckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen­den, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelasse


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