Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 122/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.06.2011 gegen den am 26.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln (326 F 44/10) wird aus den fortbestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 18.07.2011, dessen Inhalt der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, obschon der Senat ihm in dem vorgenannten Beschluss und erneut unter dem 05.09.2011 Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, auf seine Kosten zurückgewiesen.


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