Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 138/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juni 2011 verkün­dete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 505/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird – gemäß ihrem mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 erklärten Teilanerkenntnis – verurteilt, an den Kläger

a)

2.638,65 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 598.98 zu zahlen;

b)

Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hin­sichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 598.98in Höhe von 704,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen;

c)

9.911,61 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 4174790789 zu zahlen;

d)

Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hin­sichtlich des Vertrages Nr. 4174790789 in Höhe von 1.900,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen;

e)

2.693,45 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 676.83 zu zahlen;

f)

Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hin­sichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 676.83 in Höhe von 704,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen;

g)

7.482,05 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6161478709 zu zahlen;

h)

Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hin­sichtlich des Vertrages Nr. 6161478709 in Höhe von 1.303,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 71% und die Beklagte 29%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 33% und der Beklagten zu 67% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und, soweit die Beklagte anerkannt hat, auch der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1, 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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