Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 173/10

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. August 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 31/09 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs­haft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Direktor, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

in der Bundesrepublik Deutschland

die Bezeichnung „EUROPDATA“

insbesondere wie nachstehend wiedergegeben

und/oder „europdata“

zur Kennzeichnung folgender Waren und Dienstleistungen

· IT-Bedarfsanalysen

· Installation, Reparatur und Wartung von Hardware und ISDN-Anlagen

· Erstellung von Webpräsentationen

· Bereitstellung von IT-Werkzeugen, IT-Projektmanage­ment sowie IT-Verfahren und Know How

· Schulung von Kunden und deren Mitarbeitern

· Softwarebereitstellung

· Content Managementsysteme

· Document Managementsysteme

· Webhosting-Service

· Projektberatung und IT-Bedarfsanalyse

· Systemberatung und –spezifizierung, Hardwarebereitstellung sowie deren Aufbau, Implementierung, Erweiterung im laufenden Betrieb unter Anwendung hoher Qualitätsstandards

· DSL-, ISDN-, VoIP-Installationen (LAN/WLAN-Anbindung), Datenaustausch über Netzwerke für Softwareanwendungen und Installationen zur Gewährleistung von transparentem Informationsfluss über Internetverbindungen

· Betrieb von zentralen Computer- und Serversystemen sowie firmenübergreifende Datennetze, Softwarebereitstellung für Kunden

· Integration, Migration und Systemsteuerung bei IT-Projekten

· Herstellung und Installation standortabhängiger Unternehmenskommunikation, Groupplayer-Funktionalität über gesicherte SSL-Anbindungen, Remote-Database-Management, Storage- und Backup-Services, Userhelp-Desk, Herstellung eines IT-Systems, welches den Datenaustausch der Kundennetzwerke für globale Softwareanwendungen ermöglicht und den weltweiten transparenten Informationsfluss über Internetverbindungen gewährleistet

· Qualitätssicherung, Performance-Optimierung und ständige Überwachung des Systembetriebs von Kunden

· Vertrieb von individuellen IT-Systemen speziell für Kundenbedarf einschließlich Softwareinstallation

und/oder als Firma

und/oder als geschäftliche Bezeichnung

und/oder als Internetdomain

im Zusammenhang mit dem Angebot der vorbezeichneten Waren und Dienstleistungen

zu benutzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihr unter der geschäftlichen Bezeichnung „EUROP­DATA“ angebotenen, zu Nr. 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen durch Mitteilung der Lieferanten der Waren, der gewerblichen Abnehmer der Dienstleistungen und der so erzielten Umsätze.

3. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, mit der geschäftlichen Bezeichnung „EUROPDATA“ gekennzeichneten Waren, Geschäftspapiere, Werbemittel, Druckschriften, Visitenkarten, Datenträger und sonstige Gegenstände zu vernichten, aus denen sich eine Verwendung im Zusammenhang mit den zu Nr. 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen ergibt.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die Handlung zu Nr. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Dezember 2007 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Ansprüche zu Nr. I 1, 2 und 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € (zu Nr. I 1) oder je 10.000,00 € (zu Nr. I 2 und 3) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


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