Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 124/11

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.04.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 24.06.2011 – 25 O 273/07 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).


G r ü n d e:

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