Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 39/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das am 18.2.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 479/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 4.691,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2008 zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 27.124,12 € zusteht.

Schließlich wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 15.9.2011 auf 31.815,16 €, danach auf 23.764,26 €. Davon entfallen jeweils 12.005,05 € auf die Berufung und der Rest auf die Anschlussberufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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