Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 126/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 2011 verkün­dete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 61/11 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll­streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf­grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen­den, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit August 2004 eine fondsge­bundene Lebensver­sicherung, die sie mit Schreiben vom 5. Juni 2009 kündigte. Die Beklagte zahlte der Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 11.721,30 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2010 erklärte die Klägerin „den Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB“. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rück­erstattung der ge­leiste­ten Prämien in einer Gesamthöhe von 15.000,- € abzüglich Rückkaufswert (11.721,30 €) zuzüglich Verzinsung der Prämien (3.636,31 €) = 6.915,01 €.

 

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2010 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Sie hat behauptet, bei Antragstellung weder die Versicherungs­bedingungen noch die Verbraucherinformationen erhalten zu haben; durch die von ihr unterzeichnete „Eingangsbestätigung“ (Anlage  B 5) habe sie – so hat die Klägerin gemeint – den Empfang der Bedingungen und der Verbraucher­informationen mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht rechtswirksam bestätigt. Sie sei auch nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell gegen Art. 35 und Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG und gegen Art. 5 Satz 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13 EWG verstoße (Bl. 5-20 d.A.).

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung geltend gemacht, den sie darauf stützt, dass die Beklagte sie nicht über Rückvergütungen, die sie von den Fondsgesellschaften erhalte, in Kenntnis gesetzt habe. Sie hat die Auffassung vertreten, zur Aufklärung hierüber sei die Beklagte in Anwendung der „Kick-Back“-Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen.

 

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