Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 238/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Brühl vom 21.09.2011 - 32 F 17/11 - , mit welchem für das Kind O. C. M., geboren am 00.00.2004, Umgangspflegschaft für die Zeit bis zum 31.12.2012 angeordnet worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.


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