Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 94/11

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Mai 2011 - 21 O 295/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Kläger auf eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen unterlassener bzw. fehlerhafter Aufklärung in Bezug auf angeblich erhaltene Vertriebsprovisionen in Höhe von mehr als 15% stützen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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