Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 167/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 12.05.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 423/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.

an die Klägerin einen Betrag von 5.500,00 €, Zug-um-Zug gegen Abtretung der von der Klägerin erworbenen Anteile an der , zu zahlen,

2.

die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Einlageverpflichtungen gegenüber der R. G. freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zu erwerbenden Anteile,

3.

an die Klägerin einen Betrag von 2.624,32 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der bisher der Klägerin bei der Y Versicherung dem Versicherungsvertrag Nr. XXX gutgeschriebenen Fondsanteile und

4.

die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Beitragsverpflichtungen gegenüber der Y Versicherung zum Versicherungsvertrag Nr. XXX freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zukünftig der Klägerin bei der Y Versicherung dem Versicherungsvertrag Nr. XXX gutzuschreibenden Fondsanteile.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Der Beklagte zu 1) hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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