Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 130/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Juni 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 282/10 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Die Klägerin war bis 1980 mit dem am 21.04.2008 verstorbenen Herrn X verheiratet. Dieser war versicherte Person im Rahmen eines Gruppen-Lebensversicherungsvertrags zwischen seinem Arbeitgeber und der Beklagten (Bl. 25 d. A.). Im Jahr 1976 hatte Herr X gegenüber der Beklagten bestimmt, dass die Versicherungssumme im Todesfall an die Klägerin ausbezahlt werden sollte. Herr X wurde von seiner zweiten Ehefrau allein beerbt. Am 02.05.2008 erhielt die Beklagte durch das von der Erbin beauftragte Beerdigungsinstitut Kenntnis vom Sterbefall. Da ihr die aktuelle Anschrift der Klägerin nicht bekannt war, bat sie die Erbin um Mitteilung der Adresse. Nachdem die Erbin nicht reagiert hatte, fragte die Beklagte beim zuständigen Einwohnermeldeamt nach. Dieses teilte ihr als neue Anschrift die – zutreffende – Adresse „E, E2“ mit. Nach ihrer Scheidung hatte die Klägerin allerdings den Namen „C“ angenommen, was die Beklagte nicht wusste und in der Auskunft des Einwohnermeldeamts nicht mitgeteilt wurde. Die Beklagte schrieb die Klägerin unter der angegebenen Adresse und derem früheren Namen „X“ an; die Schreiben wurden ihr mit dem Postvermerk „Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgesandt. Mit Anwaltsschreiben vom 17.07.2009 erklärte die Erbin, sie widerrufe den Übermittlungsauftrag des Erblassers an die Beklagte. Daraufhin zahlte die Beklagte die Versicherungssumme an die Erbin aus.

 

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Versicherungssumme von 100.000,- DM (=50.106,- €). Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihr – der Klägerin – gegenüber bestehende Pflicht verletzt, ihr das Schenkungsangebot des Erblassers, das in der Einräumung des Bezugsrechts liege, unverzüglich zu übermitteln. Dadurch, dass die Beklagte ihre Bemühungen um Ermittlung der aktuellen Anschrift eingestellt habe, sei es der Erbin möglich geworden, den Übermittlungsauftrag zu widerrufen.

 

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