Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 104/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Juli 2010 - 1 O 23/10 - wird zurückgewiesen.

 

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Freistellung der Klägerin dadurch ersetzt wird, dass die Beklagte zu 2. verurteilt wird, an die Klägerin 11.099,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2007 zu zahlen.

             

Die Beklagte zu 2. trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird zugelassen.


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