Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 159/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 70/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 1 XX 2xxxxx7 (Klageforderung: 16.897,26 €) abgewiesen worden sind; im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2010 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell gegen Art. 35 und Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG und gegen Art. 5 Satz 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13 EWG verstoße.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung geltend gemacht, den er darauf stützt, dass die Beklagte ihn nicht über Rückvergütungen, die sie von den Fondsgesellschaften erhalte, in Kenntnis gesetzt habe. Er hat die Auffassung vertreten, zur Aufklärung hierüber sei die Beklagte in Anwendung der „Kick-Back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Den Schadensersatzanspruch hat der Kläger auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihn nicht über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. belehrt habe.

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