Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 234/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 3/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 25. Juni 2010 verstorbenen Lebensgefährten, des ursprünglichen Klägers E. Dieser unterhielt bei der Beklagten eine private Unfallversicherung; in den Vertrag waren die AUB 2005 (Anlage B 4) und die Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung (Anlage B 5) einbezogen. Die Versicherungsgrundsumme bei Invalidität betrug 40.000,-€; es war eine Progression von 300% nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. 

 

Herr E stolperte am 12. September 2008 in einer Fußgängerzone und fiel mit dem Bauch auf einen größeren Stein. Infolge der Unfallverletzungen musste eine im Jahr 1994 implantierte Niere entfernt werden, die beide zuvor entfernten körpereigenen Nieren ersetzt hatte. Aufgrund dessen wurde Herr E dialysepflichtig. Die Beklagte entschädigte den Kläger auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. L mit einem Betrag von 40.000,- €, ausgehend von einer unfallbedingten Invalidität von 60% unter Anrechnung einer durch den Verlust der körpereigenen Nieren trotz funktionstüchtiger Transplantatniere verbleibenden Vorinvalidität von 10% (Abrechnungsschreiben vom 22. Oktober 2009). Mit der Klage verlangt die Klägerin eine weitere Invaliditätsentschädigung von 32.000,- € sowie eine Übergangsleistung von 40.000,- €.

Die Klägerin hat behauptet, Herr E sei wegen der unfallbedingten Dialysebehandlung in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu insgesamt mindestens 70% eingeschränkt gewesen. Sowohl für den von der Beklagten angesetzten Invaliditätsgrad von 60% als auch für den Abzug einer Vorinvalidität von 10% fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Darüber hinaus sei auch eine Übergangsleistung vom Versicherungsschutz erfasst. Davon sei die Beklagte selbst in der vorgerichtlichen Korrespondenz ausgegangen; jedenfalls habe sie einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt.

 

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine höhere Invaliditätsentschädigung als die geleisteten 40.000,- € stehe der Klägerin nicht zu. Eine Übergangsleistung sei nicht geschuldet.

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