Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 262/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Aachen vom 26.10.2011 (1 O 32/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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