Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 46/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I. und II. der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 21. Dezember 2011 (8 O 461/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2011 (24 U 185/10) sind von den Beklagten jeweils 2.882,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 17. September 2011 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu je ½.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.462,40 €.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin hat im vorangegangenen Rechtsstreit gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Ausstellung von Scheinrechnungen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 9. Dezember 2010 stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
4Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten jeweils Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten fernmündlich eine einvernehmliche Beilegung des Rechtstreits erörtert. Die Klägerin hat am 24. März 2010 mit der Beklagten zu 1) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen, eine Kostenregelung beinhaltenen Vergleich geschlossen, woraufhin jene mit Schriftsatz vom 6. April 2011 ihr Rechtsmittel vereinbarungsgemäß zurückgenommen hat.
5Der hiesige 24. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 den Beklagten zu 2) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, dessen Rechtsmittel durch Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. August 2011 seine Berufung ebenfalls zurückgenommen.
6Mit Beschluss vom 31. August 2011 hat das Berufungsgericht unter Beachtung der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) getroffenen Regelung die Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten je zu ½ auferlegt.
7Mit Schriftsatz vom 16. September 2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV, § 13 RVG in Höhe von 2.462,40 € gegen die Beklagten beantragt.
8Das Landgericht hat in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I. und II. vom 21. Dezember 2011 die Terminsgebühr abgesetzt, da das Berufungsgericht das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gewählt habe und eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten gewesen sei.
9Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die angemeldeten Kosten einschließlich der Terminsgebühr festzusetzen.
10II.
11Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts sind teilweise abzuändern, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vorliegend neben der unstreitig entstandenen Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG verdient.
12Nach der gesetzlichen Regelung reicht es dafür aus, dass eine Besprechung stattfindet, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Der Gesetzgeber will damit das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; Anwaltsblatt 2007, 381 = FamRZ 2007, 721; SenE v. 04.07.2011 – 17 W 126/11 -; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Vorb. 3 VV Rdnr. 107 m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall gewesen, da Rechtsanwalt Q nach Einlegung der Berufungen mit beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten Telefonate im Hinblick auf eine gütliche Regelung geführt hat.
13Im Falle der Beklagten zu 1) haben diese Bemühungen, noch bevor der erkennende 24. Zivilsenat gegenüber dem Beklagten zu 2) das Verfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO gewählt hat, zum Vergleichsschluss und zur Rücknahme des Rechtsmittels geführt. Schon deswegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1) die Terminsgebühr verdient (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 01.03.2011 – 10 W 163/10 -, AGS 2010, 322 f. = JurBüro 2011, 304 f. für den Fall eines Telefongesprächs mit dem Berichterstatter vor Erlass eines Hinweisbeschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO).
14Die Klägerin kann nach der Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts eine hälftige Terminsgebühr aber auch von dem Beklagten zu 2) verlangen. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der 24. Zivilsenat diesem gegenüber vor Berufungsrücknahme einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hatte. Die Entstehung der Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV setzt nämlich weder nach seinem Wortlaut noch seinem Normzweck voraus, dass für das zu erledigende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (so auch: Onderka/N. Schneider in: Anwaltskommentar RVG, 6. Aufl. VV Vorb. 3 Rdnr. 140, 1146; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Vorb. 3 VV Rdnr. 95 ff.; Thiel in: AGSpezial 1/12, 13 ff.). Der Senat hat dies in Anlehnung an das OLG München (vgl. AGS 2010, 420; AGS 2011, 213) für den Fall der im Beschlusswege angeordneten einstweiligen Verfügung bereits entschieden (Beschl. v. 05.10.2011 – 17 W 193/11 - = AGS 2011, 584 f. = JurBüro 2012, 21). Der 12. Senat des BGH ist nunmehr der Auffassung des OLG München für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO a.F. beigetreten (vgl. Beschl. v. 02.11.2011 – XII ZB 458/10). Wie in der hier vorliegenden Fallgestaltung, bei der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Willen der Parteien liegt, zu entscheiden wäre, hat er zwar ausdrücklich offengelassen. Dafür kann indes nichts anderes gelten (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2008 – 3 W 409/08 - = NJW-RR 2008, 667 ff.). Insbesondere ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG keine Einschränkung der Terminsgebühr auf die Fälle der obligatorischen mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Vielmehr ergänzt und erweitert die Regelung die Vorb. 3 Abs. 3 VV um die Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung – mit oder ohne Beteiligung des Gerichts – nicht stattgefunden hat. Dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung nicht im Sinn hatte, spricht auch, dass Nr. 3104 Abs. 4 VV die Entstehung einer solchen im Mahnverfahren, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist, ausdrücklich voraussetzt.
15Der Senat ist sich bewusst, dass der 5. Zivilsenat des BGH (NJW 2007, 2644) und dem folgend der 21. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.01.2011 – 21 W 51/10 - = BauR 2011, 1536 f.) für den Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO eine Terminsgebühr nicht für gerechtfertigt gehalten haben. Diese Auffassung ist indes mit dem Normzweck der Vorb. 3 Abs. 3 VV, wonach der Anwalt für seine Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits honoriert werden soll, nicht zu vereinbaren. Dabei kann dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt tätig wird (ob sofort nach Berufungseinlegung, nach Erlass des Hinweisbeschlusses oder erst nach der Terminierung), keine entscheidende Bedeutung zukommen (so zutreffend auch: OLG Dresden a.a.O.). Eine Differenzierung nach Verfahrensstadien erscheint nicht sachgerecht.
16Der Senat lässt mit Blick auf die zitierte abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung gem. § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
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