Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 227/12

Tenor

1. Die von dem Angeklagten an den Nebenkläger zu erstattenden Kosten werden über den in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag (245,60 € abzüglich aus der Landeskasse bereits erstatteter 150 €) hinaus auf weitere 257,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2012 festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.


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