Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 153/11

Tenor

Auf die  Berufung der Beklagten wird das am 13.7.2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln  - 20 O 307/09 –  abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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