Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 5/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 37/11 – vom 8.2.2011 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3 gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 20.1.2011 um 19:47:07 Uhr und 20:01:18 die IP-Adresse 84.146.xx.xx zugewiesen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 806 €.


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