Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - II-12 UF 21/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 14.10.2011 – 11 F 123/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch die Eltern der Antragstellerin für diese in der Urkunde des Notars Dr. Q C in C1-E vom 01.03.2011 (Urkunden-Nr. xxx/2011 B) erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach der am 05.12.2010 mit letztem Wohnsitz in F verstorbenen N W geborene X bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.


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