Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 144/08

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 23.7.2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 322/05 – auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.417,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren künftigen immateriellen und materiellen Schaden aufgrund der Nervverletzungen bei der Operation vom 18.11.1998 im Krankenhaus der Beklagten zu ersetzen, soweit er nicht auf Dritte, wie zum Beispiel Sozialversicherungsträger, übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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