Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - II-12 UF 10/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth vom 27.09.2011 – 10 F 194/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die durch die Eltern der Antragstellerinnen für die in der Urkunde des Notars Dr. Q C in C1 vom 01.03.2011 (Urkunden-Nr. xxx/2011 x) erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach der am 05.12.2010 mit letztem Wohnsitz in Erftstadt verstorbenen N W, geb. X, bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.

 

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.


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