Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 149/11
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 03.08.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen Landgerichts Köln – 86 O 69/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
3Das Landgericht hat zu Recht der Klage auf Zahlung von 141.407,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.05.2008 bis zum 26.08.2008 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2008 Zug-um-Zug gegen Rückgabe der im Tenor bezeichneten Ersatzteile stattgegeben. Auch die Feststellung des Annahmeverzugs und die Pflicht zur Erstattung der für die Aufbewahrung und Erhaltung des Ersatzteillagers entstandenen und noch entstehenden Mehrkosten sowie zum Ersatz der ihr aufgrund der verweigerten Rücknahme des Ersatzteillagers entstandenen und noch entstehenden Schadens hat das Landgericht zu Recht ausgesprochen.
41. Das Urteil des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 141.407,74 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Warenlagers aus Artikel XVIII Nr. 2 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Händlervertrages vom 23./30.10.2003 zu.
5Nach Art. XVIII Nr. 2 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragshändlervertrages hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückkauf solcher Vertragsware, die von O verkauft wurde und deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung ungeachtet ihrer Gängigkeit im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war oder von O ausdrücklich gefordert oder empfohlen wurde und welche unbeschädigt und neu, unbenutzt und nicht zugelassen ist.
6a. Diese Voraussetzungen treffen auf die im Tenor genannten Gegenstände zu. Zu Recht und von der Berufung nicht angegriffen, stellt das Landgericht auf den Teilebestand zum 31.01.2008 ab. Dieser umfasst, von der Berufung ebenfalls nicht angegriffen, die im Tenor näher bezeichneten Teile.
7Die Klägerin hat die einzelnen Gegenstände individualisiert bezeichnet und die Gebotenheit der Vorhaltung und Lagerung nicht nur behauptet, sondern durch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten, dem das Landgericht sich nach eingehender Würdigung angeschlossen hat, auch bewiesen. Gegen die Beweiswürdigung gibt es nichts zu erinnern.
8Die Methode des Sachverständigen, das Lager als Ganzes zu betrachten und zu bewerten, ist nicht zu beanstanden. Weder war die Klägerin verpflichtet, für jede Position die Gebotenheit einzeln darzulegen, noch musste der Sachverständige ohne Anlass jede einzelne Position auf ihre Gebotenheit überprüfen.
9Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Warenlager, das sich unter Berücksichtigung kaufmännischer Kriterien in den Grenzen ordnungsgemäßer Lagerhaltung befindet, zur Durchführung des Vertragszwecks geboten ist. Hierfür spricht der Erfahrungssatz, dass kein sorgfältiger Kaufmann einen Warenbestand vorhält, der zur Durchführung seines Geschäfts nicht erforderlich ist. Diesen Anforderungen entspricht das Warenlager der Klägerin. Das Warenlager ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, nach Art und Umfang gut strukturiert. Der Teilebestand liegt sowohl von der Werthaltigkeit als auch von der Bevorratungstiefe auf niedrigem Niveau (S. 11 des Gutachtens, Bl. 227 GA). Der Sachverständige stellt keine auffälligen Werte fest. Er hat eine Umschlagshäufigkeit von ca. 2,9 ermittelt, der sich im Bereich der Durchschnittswerte bewegt, wenngleich am unteren Ende. Der vom Sachverständigen ermittelte durchschnittliche Bestandswert von 30 EUR/Position liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen im Bereich des optimalen, den er mit 25 – 40 EUR feststellt. Lediglich für Wiederverkäufer und Großhandelsläger sei ein Wert von über 100 EUR normal. Hohe Bestände nach Stückzahl und Wert oder teure Artikel konnte der Sachverständige kaum ermitteln. Lediglich bei 52 Teilen lag der Einkaufspreis über 250 EUR. Eine konkrete Aussage, dass die Einlagerung dieser Teile nicht geboten im Sinne der Regelung zur Rückkaufsverpflichtung war, konnte der Sachverständige nicht machen. Dies liegt nach seinen überzeugenden Ausführungen daran, dass gerade nicht auf die Gängigkeit der Teile abgestellt werden kann.
10Zu Recht hat das Landgericht und in der Folge auch der Sachverständige in Ausführung des Beweisbeschlusses die Frage der Gängigkeit der Artikel nicht als Kriterium zur Bestimmung der Gebotenheit herangezogen. Denn es kommt bereits nach der eindeutigen vertraglichen Vereinbarung nicht auf eine Gängigkeit der Artikel an. Notwendige Konsequenz dieser Einschränkung ist, dass Artikel, die nur selten nachgefragt werden, von der Rückkaufverpflichtung nicht bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen sind. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Auslegung des Merkmals der Gebotenheit, die sich nicht danach richtet, ob ein Ersatzteil in den letzten Jahren nachgefragt wurde, sondern danach, ob ein Teil zur Erfüllung der Vertragspflichten, namentlich der Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen (Art. VI des Vertrags) und der Vertriebspflichten für Ersatzteile (Art. V des Vertrages) unter Berücksichtigung des Ziels, den Kunden „den besten Service zu bieten und diese bestmöglich mit O Vertragswaren zu beliefern“ (Präambel Abs. 1 des Vertrags), vorzuhalten ist oder ob die Klägerin sich auf die anderen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Lieferwege verweisen lassen kann und muss.
11Der Einwand der Beklagten, dass jedenfalls für Teile, die sechs Jahre lang nicht zu den 3.000 regelmäßig bestellten Teilen gehörten, eine Vermutung für das Fehlen der Gebotenheit spreche, verfängt nicht. Die von der Beklagten vorgelegten Listen A und B (Anlage B4) mit einem Teilewert von 27.090,06 EUR (Liste A) und 3.724,44 EUR (Liste B) sind deshalb nicht geeignet, die Gebotenheit der Teile in Frage zu stellen. Denn indem die Beklagte sich auf die Teilelisten bezieht, stellt sie gerade doch auf das nicht relevante Kriterium der Gängigkeit ab. Die Listen mögen für den Einkäufer eine wertvolle Hilfe sein, sie helfen sicherlich auch bei der Bestimmung des konkreten Bedarfs im laufenden Geschäftsbetrieb. Zur Bestimmung der Gebotenheit im Rahmen der Rückkaufsverpflichtung sind sie nicht geeignet. Der hier maßgebliche Gebotenheitsbegriff weicht in einem entscheidenden Kriterium, nämlich der nicht geforderten Gängigkeit, vom Begriff der Gebotenheit der Lagerhaltung im laufenden Geschäftsbetrieb ab.
12Abgesehen davon kann, dem Landgericht folgend, bereits die Indizwirkung der Teilelisten in Frage gestellt werden. Insoweit kann auf die Feststellungen des Sachverständigen verwiesen werden, der nachvollziehbar und überzeugend dargestellt hat, dass die konkrete Teileauswahl sich nach individuellen Verbräuchen des entsprechenden Standorts richtet und deshalb für zwei Betriebe ähnlicher Größe völlig unterschiedlich ausfallen kann. Insoweit kann auf die Ausführungen auf S. 7-9 des Gutachtens (Bl. 225-226 GA) verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt.
13b. Nachdem die Klägerin den Beweis erbracht hat, dass das Lager als Ganzes nach seiner Struktur dem Gebotenen entspricht, wäre es an der Beklagten gewesen, jedenfalls konkret die einzelnen Teile zu benennen, deren Vorhaltung nicht geboten war. Dabei ist für ein ordnungsgemäßes Bestreiten nicht ausreichend, auf das Alter der eingelagerten Teile zu verweisen, wie sie dies im Schriftsatz vom 30.06.2009, (Bl. 113 GA) tut. Denn der Ausschluss der Gängigkeit in den der Rückkaufsverpflichtung zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen als Kriterium verbietet einen Schluss vom Alter der Teile auf die Gebotenheit ihrer Vorhaltung. Das Alter eines Teiles ist somit als Indiz für die fehlende Gebotenheit der Vorhaltung gerade nicht geeignet. Weitere Indizien, die gegen eine Gebotenheit der Vorhaltung sprechen, bringt die Beklagte auch nicht vor. Ihr Vortrag ist damit nicht hinreichend substantiiert.
14Aber selbst wenn man das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der im Schriftsatz vom 30.06.2009, genannten Gegenstände grundsätzlich für ausreichend erachten würde, käme man vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn von ihrem vertraglichen Recht aus Artikel XVIII Nr. 2 Abs. 4, die zum Rückkauf angebotene Ware innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des schriftlichen Rückkaufverlangens zu begutachten und zu bewerten, hat die Beklagte bis heute keinen Gebrauch gemacht hat, nachdem sie die Tätigkeit der O M GmbH nicht als solche verstanden wissen will. Dieser Verzicht auf das Prüfrecht führt jedenfalls zu einer Beweiserleichterung für die Klägerin hinsichtlich der Gebotenheit. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Gebotenheit selbst in dem Fall, dass man im Schriftsatz vom 30.06.2009 hinsichtlich der dort genannten Gegenstände ein ausreichendes Bestreiten sehen möchte, erbracht hat.
15c. Für den Umfang des Rückkaufsanspruchs unerheblich ist, ob die Teile im Werkstattbetrieb (Teileumsatz Werkstatt) oder durch Weiterverkauf (Teileumsatz Theke) veräußert wurden oder werden sollten. Eine Pflicht, einen für den Weiterverkauf bestimmten Teil der Ware zu trennen, besteht gerade nicht. Schon nach den vertraglichen Regelungen hatte die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Verkauf von Ersatzteilen. In Artikel V Ziffer 1 des Vertrages heißt es: „Der Vertragshändler hat das Recht, O-Originalersatzteile sowie von O hierfür entwickelte Dienstleistungen zu vertreiben. Er verpflichtet sich, das gesamte O-Originalersatzteilprogramm sowie die hierfür entwickelten Dienstleistungen anzubieten.
16Der Vertragshändler hat das Recht und die Pflicht, Geschäftsmaßnahmen zum Verkauf der Vertragswaren sowie damit verbundener Dienstleistungen zu organisieren und durchzuführen.
17Diese Verpflichtungen sind wesentliche im Sinne des ART. XVII 2.2.
182. Die jährlich angestrebten Verkaufszahlen für O-Originalersatzteile werden jedes Jahr in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien in der Anlage I festgelegt (…)“
19Soweit die Beklagte darauf abstellt, die Regelung sei lediglich der GVO 1400/2002 geschuldet und in diesem Lichte auszulegen (Schriftsatz vom 08.10.2009, Bl. 160 GA), so dass keine händlervertragliche Pflicht zur Abgabe von Ersatzteilen und zur Lagerhaltung bestehe, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin traf nach dem eindeutigen Wortlaut die Pflicht, Maßnahmen zum Verkauf von Ersatzteilen zu organisieren. Im Einvernehmen mit der Beklagten wurden sogar angestrebte Verkaufszahlen festgelegt. Es liegt auf der Hand, dass ein Verkauf nur dann sinnvoll und mit Gewinnaussicht organisiert werden kann, wenn jedenfalls ein Grundstock an zu verkaufender Ware vorrätig ist. Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen war deshalb auch der Vorhalt von Ware zum Verkauf geboten.
20Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Trennung der Lager weder vertraglich vorgesehen war noch wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Hingegen ist eine einheitliche Lagerhaltung für beide Seiten wirtschaftlich sinnvoll, da so die Möglichkeit besteht, Ersatzteile über zwei Vertriebswege (Werkstatt und Teileverkauf) abzusetzen.
21Es ist deshalb auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten und in der Folge auch das Landgericht nicht zwischen Teileumsatz Werkstatt und Teileumsatz Theke differenziert haben. Auf die nunmehr vorgetragenen Umsatzzahlen und die Verteilung auf die Segmente „Theke“, „Werkstatt“ und „Sonstiges“ kommt es demnach nicht an.
22d. Zu Recht hat die Beklagte erstinstanzlich zwar betont, dass der Händler durch die Rückkaufspflicht nur die Folgen der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller, nicht aber auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Entscheidungen auf diesen abwälzen können soll (BGH, Urteil vom 20. 7. 2005 - VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496, 1502 f., IV. 3). Es sind deshalb solche Teile von der Rückkaufspflicht ausgenommen, die sich aufgrund unternehmerischer Entscheidungen im Lager befinden, ohne auf vertraglicher Verpflichtung zu beruhen. Es ist indes nicht erkennbar, dass sich das Rückkaufsverlangen der Klägerin auf solche Teile bezieht. Wie der Sachverständige plausibel ausgeführt hat, entspricht das Warenlager einem gut geführten Warenlager eines Vertragshändlers. Da praktisch alle Vertragshändler aufgrund der auch dem vorliegenden Vertrag zugrunde liegenden Formularbestimmungen für Vertragshändler der Kraftfahrzeugbranche gleichen Vorhalteverpflichtungen unterliegen, ist davon auszugehen, dass eine im Durchschnitt aller Warenlager liegende Bestückung geboten ist.
23Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe als Teilehändler größere Mengen Ersatzteile gekauft, um Volumenrabatte zu bekommen, und wolle nunmehr das hiermit übernommene wirtschaftliche Risiko auf die Beklagte abwälzen, so kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht gehört werden.
24Zum einen verbleibt das durch den Einkauf größerer Mengen eingegangene unternehmerische Risiko des „Verderbens“ des Teiles, etwa durch Alterung, bereits durch den vertraglichen Ausschluss der Rückkaufsverpflichtung für diese Fälle gemäß Art. XVIII Nr. 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich des Vertrages bei der Klägerin. Die Gefahr einer Abwälzung unternehmerischer Entscheidungen auf die Beklagte besteht somit nicht.
25Zum anderen hat der Sachverständige festgestellt, dass das Lager der Klägerin sich von der Wertigkeit der Teile und von der Bevorratungstiefe auf niedrigem Niveau bewegt. Bei einem Wiederverkäufer oder Teilehändler seien deutlich höhere Werte zu erwarten gewesen. Soweit die Beklagte also darauf abstellen möchte, die Klägerin habe ein vom Leitbild des Vertrages abweichendes Geschäftsmodell, nämlich das eines Teilehändlers, verfolgt, so lässt sich dieses nicht belegen. Soweit die Beklagte mit ihrem Vortrag letztlich darauf abstellt, die Klägerin hätte ihr Lager schlanker halten können, indem sie geringere Stückzahlen vorhält, so hat sie zunächst schon nicht substantiiert vorgetragen, um welche Teile es sich hierbei handelt. Des Weiteren stellt sie hier erneut auch auf die Gängigkeit der Teile ab. Denn mit großer Wahrscheinlichkeit werden Teile, deren Vorhaltung geboten ist, im Laufe der Zeit auch mit abverkauft. Die Bevorratung größerer Mengen spricht deshalb nicht gegen die Gebotenheit der Vorhaltung im Sinne der Rückkaufsverpflichtung. Es kommt eben gerade nicht darauf an, dass die Waren in einer bestimmten Zeit abverkauft werden.
26e. Soweit die Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin hätten die für das Ersatzteilgeschäft geltenden Vereinbarungen nicht vollständig gekannt, so dass sie die Disposition nicht optimal steuern konnten (Schriftsatz vom 08.10.2009, S.4, Bl. 162 GA), so kann die Beklagte hieraus nichts herleiten. Denn der Sachverständige hat festgestellt, dass das Warenlager insgesamt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Lagerhaltung genügt. Dies belegen insbesondere die Zahlen Umschlaghäufigkeit (2,9) und durchschnittlicher Bestandswert (30 EUR/Position). Aus der behaupteten mangelhaften Kenntnis der Mitarbeiter der Klägerin von den vertraglichen Vereinbarungen folgt somit jedenfalls nicht, dass das Warenlager insgesamt nicht den Ansprüchen entsprechend zusammengestellt ist. Im Gegenteil finden sich der behaupteten mangelnden Kenntnis zum Trotz keine Anhaltspunkte, dass das Warenlager der Klägerin grundlegend falsch zusammengestellt wäre und sich in ihm „Fehldispositionen“ befinden, die über ein übliches und hinzunehmendes Maß hinausgehen. Insoweit ergeben sich auch durch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz keine neuen Gesichtspunkte.
27f. Soweit die Beklagte einwendet, das Lager der Kläger sei nur deshalb so groß geworden, weil die Klägerin übliche Verschrottungen und Wertberichtigungen nicht vorgenommen und deshalb Uraltteile auf Lager habe, deren Rücknahme sie nunmehr verlange (Schriftsatz vom 17.02.2011, S. 4, Bl. 240 GA), so kann sie hieraus keine weiteren Rechte herleiten. Sofern eine Pflicht zur Verschrottung oder Rückgabe von Teilen oder der Nutzung von Ersatzteilbörsen bestehen sollte, hätte diese jedenfalls nicht den Zweck, einen Rückkaufanspruch der Klägerin zu minimieren und kann deshalb der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
28Davon abgesehen besteht eine Verpflichtung zur Verschrottung bereits nicht. Es wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll, noch nutzbare Teile - nur auf diese kommt es an, da nicht nutzbare, weil gealterte Teile, bereits nicht der Rückkaufverpflichtung unterfallen - zu verschrotten. Dass keine Verschrottungsverpflichtung besteht, zeigt sich gerade auch in der Einrichtung der Teilebörse. Ihre Einrichtung steht der von der Beklagten angeführten Verschrottungspflicht diametral entgegen. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Teilebörse eingerichtet wird und genutzt werden soll, wenn eine Verschrottungspflicht bestehen würde.
29Selbst wenn man eine Treuepflicht zur Nutzung der Ersatzteilbörse annehmen möchte, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Klägerin die Ersatzteilbörse genutzt hat. Denn der Rechtsstreit dreht sich um die Frage der Gebotenheit von Teilen. Es ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Händler Teile, deren Vorhaltung geboten ist, über die Telebörse verkaufen sollte, wo er doch gerade vertraglich verpflichtet ist, diese vorzuhalten. Die Teilebörse mag ein sinnvolles Instrument zum Abbau nicht gebotener Überkapazitäten sowie zur Verknüpfung und Optimierung der Lager sein, indem auch selten nachgefragte oder bevorratete Ersatzteile noch verfügbar gemacht werden. Dem Abbau gebotener Lagerhaltung zum Zwecke der Entlastung der Beklagten für den Fall einer Vertragskündigung dient sie sicher nicht.
30g. Soweit die Beklagte in erster Instanz darauf verwiesen hat, dass es im Zusammenhang mit der bis 2002 bestehenden Abnahmepflicht auch ein Rückgaberecht gab, das die Klägerin hätte nutzen können, ändert dies an der Rückkaufverpflichtung ebenfalls nicht. Es ist für die die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin bereits nicht nachteilhaft, wenn die Klägerin dieses zunächst nicht ausgeübt hat. Denn hätte die Klägerin bereits seinerzeit ein Rückgaberecht ausgeübt, hätte die Beklagte bereits seinerzeit eine Erstattung leisten müssen. Durch das erst später, nämlich bei Vertragsbeendigung, in Anspruch genommene Rückkaufsrecht hatte die Beklagte immerhin die Möglichkeit, das zunächst gesparte Kapital zwischenzeitlich anderweitig gewinnbringend einzusetzen.
31h. Da es nach alledem gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die im Tenor genannten Teile sämtlich der Rückkaufspflicht unterliegen, nichts zu erinnern gibt, kommt es auf den weiteren, im Übrigen unsubstantiierten, Angriff der Klägerin aus erster Instanz, es habe Lieferengpässe bei der Beklagten gegeben (Schriftsatz vom 24.11.2009, S. 4, Bl. 175 GA), nicht mehr an.
32i. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches bezogen auf die im Tenor aufgeführten Teilen ist vom Landgericht zutreffend festgestellt worden und von der Berufung auch nicht angegriffen worden.
332. Den ausgeurteilten Feststellungsanspruch hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auf §§ 274 Abs. 2, 280 BGB gestützt. Den geltend gemachten Zinsanspruch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf §§ 352 Abs. 1 Satz 1, 353 HGB, §§ 286 Abs. 1 (nicht 386), 288 Abs. 2 BGB gestützt.
343. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.
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