Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 182/11

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2011 zugestellte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 96/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.


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