Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 75/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2012 (29 O 68/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2011 sind von der Klägerin 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. Dezember 2011 an die Beklagte zu 1.) zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1.).

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.435,38 €.


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