Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 249/11
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 11. November 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 610/09 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der – vormaligen – Beklagten zu 2. und jetzigen Berufungsbeklagten erster Instanz der Klägerin zu 90 % und dem Drittwiderbeklagten zu 10 % auferlegt werden. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst zu tragen haben; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Drittwiderbeklagte zu 10 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten (im Folgenden: Zedent), wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Erwerb einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch.
4Die Beklagte ist ein englisches Versicherungsunternehmen, das seine Produkte auch auf dem deutschen Markt anbietet. Der Zedent schloss in den Jahren 1997, 1999, 2000 und 2002 bei der Beklagten jeweils eine Lebensversicherung nach dem Modell "X" ab. Diese Kapitallebensversicherung ist eine Komponente der sogenannten "T4-Rente", die von der T T2 GmbH & Co. KG entwickelt wurde. Die hier streitgegenständlichen, in den Jahren 2000 und 2002 abgeschlossenen Versicherungsverträge wurden von der T T2 GmbH & Co. KG vermittelt, für die der Streithelfer der Beklagten, ein selbständiger Anlageberater, als Untervermittler tätig wurde.
5Bei der so genannten "T4-Rente" handelt es sich um ein aus drei Komponenten bestehendes Konzept, dessen erste Komponente der Erwerb einer Kapitallebensversicherung mittels einer Einmalzahlung ist. Die finanziellen Mittel für die Einmalzahlung stammen im Wesentlichen aus einem endfällig gestellten Darlehen, das den zweiten Baustein der Anlage bildet. Als dritter Planbestandteil tritt zu Darlehen und Lebensversicherung eine quartärlich auszahlende Rentenversicherung hinzu, auf die zu Vertragsbeginn eine größere Einmalzahlung erfolgt, die gleichfalls aus der Darlehenssumme erbracht wird. Plangemäß sollen die während der Darlehenslaufzeit fällig werdenden Darlehenszinsen durch laufende Auszahlungen aus der Rentenversicherung bedient und das Darlehen am Ende der Laufzeit aus der Lebensversicherung getilgt werden. Nach der Abwicklung des Darlehens soll dem Anleger plangemäß die Rentenversicherung als Altersversorgung verbleiben.
6Im Rahmen dieses Konzepts beantragte der Zedent unter dem 10. Juni 2000 bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung nach deren Modell „X“ mit einer Laufzeit von 8 Jahren, die zum 22.11.2000 policiert wurde. Um die erforderliche Einmalzahlung von 353.097,66 € aufbringen zu können, schloss er im Oktober 2000 mit der M-Bank einen Darlehensvertrag über einen Kreditbetrag in Höhe von 41.954.467 YEN (entsprechend 897.448, -- DM). Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehen trat er am 23. Oktober 2000 seine gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die M-Bank ab. Der Darlehensvertrag wurde mit Wirkung zum 22.04.2003 aufgehoben und durch einen neuen Darlehensvertrag auf der Basis von Schweizer Franken ersetzt.
7Durch die Umstellung des vorgenannten Darlehens erzielte der Zedent einen Währungsgewinn in Höhe von 99.998, -- €. Diesen setzte er zur Zeichnung einer weiteren Kapitalanlage nach dem Modell der "T4-Rente" ein. Er schloss bei der Beklagten eine weitere Lebensversicherung nach deren Modell „X“ mit einer Beitragssumme von 192.227, -- € und einer Laufzeit von 15 Jahren ab, die zum 27.11.2002 policiert wurde. Die hierfür sowie für die bei der B-Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit abgeschlossene Rentenversicherung zu erbringenden Einmalbeiträge finanzierte er durch zwei weitere Darlehen bei der M-Bank über insgesamt 607.204,01 CHF. Zur Sicherung der Ansprüche aus den Darlehen trat er am 5. November 2002 seine gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Lebens- und Risikolebensversicherungsvertrag an die M-Bank ab.
8In den Folgejahren entwickelte sich der Plan nicht wie erhofft, insbesondere blieben die von der Beklagten jährlich deklarierten Wertzuwächse hinter den Erwartungen des Zedenten zurück. Deshalb veräußerte er die bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung mit der Policennummer ####1 im Jahr 2008 an die B AG. Die weitere bei der Beklagten unterhaltene Lebensversicherung mit der Policennummer ####2 kündigte der Zedent im Jahr 2010. Mit Wertstellung zum 10.12.2010 brachte die Beklagte ihm insgesamt 207.712,41 € gut.
9Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 515.512,75 € Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag mit der B-Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sowie aus der Risikolebensversicherung bei der F AG, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte in Annahmeverzug befindet. Drittwiderklagend erstrebt die Beklagte die Feststellung, dass dem Zedenten keine Ansprüche aus oder in Verbindung mit den Lebensversicherungspolicen Nr. ####1 und ####2 gegen sie zustehen.
10Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
11Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert sei. Jedenfalls habe die Beklagte keine Pflichten in Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherungsverträge verletzt. Ein eigenes Verschulden beim Vertragsschluss sei ihr nicht vorzuwerfen. Eine Beratung über die Besonderheiten des Anlagekonzeptes T4-Rente habe sie nicht geschuldet. Im Übrigen ergebe sich aus den dem Zedenten übersandten Schreiben der T T2 GmbH & Co. KG, dass dieser hinreichend aufgeklärt worden sei. Daraus gehe nämlich hervor, dass die angegebenen Leistungen nicht garantiert würden, sich ein wirtschaftlicher Gewinn nur ergeben könne, wenn der Finanzierungszins niedriger sei als die Verzinsung durch die eingebundene Kapitalanlage und Zinsen und Tilgung für die Kredite sowie die Prämie für die Risiko-Versicherung von dem Anleger aufgebracht werden müssten, falls die Erträge aus der Anlage nicht ausreichen würden. Auch in den Darlehensverträgen werde darauf hingewiesen, dass das Restdarlehen bei negativer Entwicklung der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung aus Eigenmitteln zurückgezahlt werden müsse. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ergebe sich auch nicht aus etwaig fehlerhaften Angaben über deren Produkte, insbesondere zu Vergangenheitsrenditen. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagten die Umstände der Fremdfinanzierung bekannt gewesen seien. Ferner habe sie auch nicht dargelegt, welche Angaben der Beklagten zu Vergangenheitsrenditen dem Zedenten bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Soweit sie sich auf die in dem Prospekt „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ angegebenen Werte sowie die Tabelle „Die Renditen der Vergangenheit“ bezogen habe, sei nicht vorgetragen, dass dieser Prospekt der Anlageentscheidung des Zedenten zugrunde gelegen habe. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte erhebe nicht vereinbarte Garantiekosten. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass es sich bei diesen um eine dem Glättungsverfahren immanente Komponente handele. Dem sei die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten, zumal der Zedent nach ihrem eigenen Sachvortrag von dem Streithelfer der Beklagten über das bei dieser praktizierte Glättungsverfahren informiert worden sei. Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass der Zedent, ohne hierüber aufgeklärt worden zu sein, Anteile an dem seiner Investition zugrunde liegenden Pool nicht zum jeweiligen „inneren“ Wert, sondern zu einem fiktiven höheren Preis erworben habe, sowie die dazu angestellten Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Zudem habe die Klägerin nicht dargetan, dass dieser Umstand kausal für die Anlageentscheidung des Zedenten gewesen sei. Eine etwaige Falschberatung durch den Streithelfer der Beklagten sei dieser nicht zuzurechnen.
12Die Drittwiderklage sei zulässig, insbesondere seien die Gegenstände von Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verbunden, und aus den vorstehenden Erwägungen begründet.
13Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 15.11.2011 zugestellte Urteil richten sich die am 15.12.2011 eingelegten und mit Schriftsatz vom 11.01.2012 begründeten Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, mit der diese geltend machen:
14Die Beklagte habe das Modell der "T4-Rente" mit allen Bestandteilen gekannt und sei durch die erfolgte Prüfung der Unterlagen hierin eingebunden gewesen. Ihre Kenntnis werde durch eine E-Mail des Herrn N vom 02.08.2011 bestätigt, in welcher dieser einen Besuch von Mitarbeitern der Beklagten bei Herrn T im März 2003 schildere. Angesichts dessen müsse die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen, ab welchem Zeitpunkt sie Kenntnis von ihrer Einbindung in das Konzept gehabt habe.
15Die Beklagte habe ferner gewusst, dass die Verträge des Zedenten fremdfinanziert worden seien. Sie habe wegen der Einbindung ihres Produkts in das Modell der "T4-Rente" sicherstellen müssen, dass dieses auch durch ihre Produktpartner zutreffend dargestellt werde.
16Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag handele es sich im Wesentlichen um eine Kapitalanlage. Deshalb habe die Beklagte in einer für einen Verbraucher verständlichen Art und Weise über ihr Produkt aufklären müssen. Der Zedent sei von dem Streithelfer der Beklagten mündlich über die Risiken der Anlage nicht aufgeklärt worden. Auch durch die Unterlagen der Beklagten sei keine richtige, vollständige und verständliche Aufklärung erfolgt. Diese würden über die Funktionsweise der Versicherung und die dem Vertrag immanenten Risiken nicht hinreichend informieren. Die Beklagte suggeriere, dass eine „wertvolle Garantie“ die Kapitalanlage schütze, und werbe damit, dass der Preis der Anteile nie falle. Dies sei irreführend, weil die Beklagte die Einrichtungsgebühr durch monatliche Einlösung von Anteilen/Einheiten in Höhe von 0,125 % über einen Zeitraum von 5 Jahren erhebe. Dadurch entnehme sie dem Vertrag 7,5 % der Anlagebeiträge, weshalb sich bei Ende der Vertragslaufzeit ein geringeres Guthaben ergeben könne als eingezahlt.
17Auch die Berechnung des Vertragswertes lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer verstehe Ziffer 1.1 der Verbraucherinformation, wonach der Versicherungsnehmer Anteile an einem Pool erwerbe, dahin, dass die ihm zugeteilten Anteile ihm gehören würden. Die Ermittlung des Fälligkeitsbonus und des deklarierten Wertzuwachses sei unbestimmt und werde weitestgehend in das Belieben der Beklagten gestellt, ohne dass der Anleger hierüber informiert werde. Die Regeln, nach denen sich die Marktpreisanpassung bemesse, und die Grenzen, denen die Beklagte hierbei unterworfen sei, ergäben sich aus den Unterlagen nicht.
18Den Informationen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass die in einem Pool gesammelten Einlagen in einem einzigen Fonds investiert würden und es hierbei zu Quersubventionierungen komme.
19Die prospektähnlichen Unterlagen der T-Gruppe seien unrichtig und nicht geeignet, zutreffend über die tatsächlich vorhandenen Risiken aufzuklären. In den Berechnungsunterlagen werde unter der Überschrift „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“ dargestellt, dass die Beklagte für die Aufzinsung des Anlagekapitals „zur Zeit einen Satz von 8,50 % zugrunde“ lege, während sich aus den Musterberechnungen der Beklagten ergebe, dass diese lediglich eine Wertentwicklung von 6 % für gerechtfertigt halte.
20Eine Falschberatung durch die Vermittler müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Das Landgericht habe den Streithelfer der Beklagten zu Unrecht als Versicherungsmakler angesehen. Die Beklagte unterhalte keine eigenen Niederlassungen in Deutschland, sondern habe den Vertrieb Master Distributoren überlassen, die sich der Unterstützung von Untervermittlern bedient hätten. Der Streithelfer der Beklagten habe bei der Andienung der Verträge mit Wissen und Wollen der Beklagten gehandelt, was mit der Ausfertigung der Policen in Kenntnis der Umstände der Vertragsanbahnung zum Ausdruck gekommen sei.
21Die Klägerin beantragt – sinngemäß -,
22unter Abänderung des am 11.11.2011 verkündeten Urteils der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 610/09 –
231.
24die Beklagte zu verurteilen, an sie 515.512,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 222.464,46 € seit dem 14.08.2009, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der B-Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, Versicherungs-Nr. ####3, sowie der F AG, Versicherungs-Nr. ####4;
252.
26die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.275,65 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
273.
28festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
29Der Drittwiderbeklagte beantragt,
30unter Abänderung des am 11.11.2011 verkündeten Urteils der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 610/09 – die Drittwiderklage abzuweisen.
31Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
32die Berufungen zurückzuweisen;
33hilfsweise beantragt die Beklagte weiter,
34das Verfahren an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
35Die Beklagte und ihr Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
36Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin mit neuem Vorbringen im Berufungsverfahren – insbesondere zu einem angeblich im März 2003 geführten Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten und Angehörigen der T-Gruppe, das sie bestreitet – ausgeschlossen sei. Weiter macht sie geltend:
37Sie habe zwar generell Kenntnis von dem Modell der "T4-Rente" gehabt, nicht jedoch von der konkreten Ausgestaltung der von dem Zedenten gezeichneten Anlage und den ihm vorgelegten und im Einzelfall verwendeten Unterlagen. Die für das Gelingen des Konzepts erforderliche Rendite der Lebensversicherung sei von vielen Faktoren, wie u.a. der Höhe des Eigenkapitals, dessen Aufteilung zwischen der Lebens- und der Rentenversicherung in Abhängigkeit von deren Laufzeit und dem Steuersatz, abhängig. Diese individuellen Umstände seien ihr unbekannt gewesen.
38Bei der mit ihr abgeschlossenen Lebensversicherung handele es sich nicht deshalb um eine Kapitalanlage, weil die Police zur Kapitalanlage habe verwendet werden sollen.
39Den ihr obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten sei sie nachgekommen. Ihre Vertragsunterlagen würden transparent, vollständig und zutreffend über ihr Produkt informieren. Eine Beratung über die T4-Rente habe sie nicht geschuldet. Etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler seien ihr nach § 278 BGB nicht zuzurechnen, da es sich bei diesen um Versicherungsmakler gehandelt habe.
40Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41II.
42Die statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten haben in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, während die Beklagte die Feststellung beanspruchen kann, dass der Drittwiderbeklagte keine Ansprüche aus oder in Verbindung mit den Lebensversicherungspolicen Nr. ####2 und ####1 gegen sie hat.
431.
44Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist jedenfalls infolge rügeloser Einlassung begründet (vgl. EuGH VersR 2010, 1099). Die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sind im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a), Art. 8 EGVVG nach deutschem Recht zu beurteilen, weil der Zedent als natürliche Person seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, so dass das versicherte Risiko hier belegen ist (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG 28. Auflage, vor Art. 7 EGVVG Rdnrn. 7, 8, 12, 17).
452.
46Die Klage ist mit keinem ihrer Anträge begründet.
47Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 398 BGB.
48a.
49Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
50Dem steht nicht entgegen, dass der Zedent die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsverträgen mit Abtretungsvertrag vom 23. Oktober 200 und 5. November 2002 an die M-Bank abgetreten hat und die Erwerberin des Lebensversicherungsvertrages Nr. ####1, die B AG, nach Rückübertragung der Rechte und Ansprüche seitens der nunmehrigen Gläubigerin, der I-Bank, mit Schreiben vom 10. November 2008 alle Ansprüche und Rechte, die ihr „aufgrund des oben bezeichneten Versicherungsvertrages gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen oder noch zustehen werden“, durch Abtretungsvertrag vom 13. November 2008 an die C-Bank abgetreten hat. Denn die Abtretungsvereinbarungen vom 23. Oktober 2000 und 5. November 2002 erstrecken sich nicht auf die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten. Die Reichweite einer Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH VersR 2007, 1065 f.). Gegen eine Einbeziehung auch der geltend gemachten Schadensersatzansprüche in die Abtretung spricht bereits deren Wortlaut; diese umfasst nach Ziffer 1 neben den gegenwärtigen und zukünftigen Rechten und Ansprüchen aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag auch die Ansprüche aus allen damit verbundenen Zusatzversicherungen, während Ansprüche aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzungen nicht ausdrücklich erwähnt werden (in diesem Sinne auch: OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2012, 8 U 151/11, BeckRS 2012, 02089; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2011, 7 U 133/10, juris Rn. 127; LG Freiburg, Urteil vom 12. Juni 2009, 5 O 354/07). Auch der weitere Inhalt der Abtretungserklärung spricht gegen eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen. So werden in der unter Ziffer 4. getroffenen Verwertungsabrede die Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufswerts, die Einziehung der Versicherungssumme, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und die Erhebung der angesammelten Dividende angesprochen. Alle aufgezählten Verwertungsmöglichkeiten betreffen ausschließlich die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche (s. auch OLG Celle, Urteil vom 31. März 2011, Az.: 8 U 154/10, BeckRS 2011, 14907, für einen im Wesentlichen gleichlautenden Abtretungsvertrag, sowie Urteil vom 12. Januar 2012, 8 U 151/11, BeckRS 2012, 02089). Von einer Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche ist hingegen nicht die Rede. Hinzu kommt, dass die Abtretungsvereinbarung erkennbar unter Verwendung eines standardisierten Formulars der M-Bank erfolgte, so dass sich die Auslegung an § 305 c Abs. 2 BGB bzw. § 5 AGBG, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags vom 23. Oktober 2000 galt und deshalb nach Art. 229 § 5 EGBGB weiter Anwendung findet, zu orientieren hat. Danach gehen Zweifel an der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Mangels einer eindeutigen Regelung in der Abtretungsvereinbarung kann deshalb nicht zu Lasten des Zedenten auch von einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die M-Bank ausgegangen werden (s. auch OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).
51Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass eine unzulässige Teilabtretung eines von mehreren in Anspruchskonkurrenz stehenden Ansprüchen nicht vorliegt. Eine materiell-rechtliche Anspruchskonkurrenz ist nur gegeben, wenn ein und derselbe Sachverhalt mehrere nebeneinander bestehende Ansprüche begründet oder die Ansprüche zumindest auf den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sind. Dies ist hinsichtlich der – abgetretenen – Erfüllungsansprüche aus der Lebensversicherung und des geltend gemachten – auf das negative Interesse gerichteten – Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen nicht der Fall (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Rn. 53).
52b.
53Schadensersatzansprüche bestehen indes nicht, da die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags keine Pflichten gegenüber dem Zedenten verletzt hat.
54aa.
55Zwar war die Beklagte zur richtigen und vollständigen Information über alle Umstände verpflichtet, die für den Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. die Anlageentscheidung des Zedenten (erkennbar) von besonderer Bedeutung waren (vgl. nur BGH, NJW 1998, 2898, 2899; OLG Dresden, Urteil vom 19.11.2010, 7 U 1358/09, BeckRS 2011, 02249). Dass die Policenbedingungen und die Verbraucherinformation der Beklagten fehlerhaft oder unvollständig sind, kann aber nicht festgestellt werden.
56aaa.
57Die Aussage der Beklagten in Ziffer 1.1 der Verbraucherinformation ist nicht irreführend, insbesondere suggeriert die Beklagte darin nicht – wie die Klägerin meint - in unzutreffender Weise den Erhalt des Wertes der Kapitaleinlage. In Ziffer 1.1 der Verbraucherinformation heißt es:
58„Pools mit garantiertem Wertzuwachs offerieren parallel zur langfristigen Kursentwicklung der Aktien- und Rentenmärkte geglättete Wertentwicklung über den Anlagezeitraum in Verbindung mit einer wertvollen Garantie, die Ihre Kapitalanlage schützt, was bedeutet, daß der Preis Ihrer Anteile nie fällt.“
59Bei aufmerksamen Lesen der Klausel erschließt sich auch dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer, dass die Beklagte dadurch keinen Kapitalerhalt garantiert, sondern nur, dass der Preis der Anteile nicht fällt. Dies wird in Ziffer 5.2.1 der Verbraucherinformation nochmals hervorgehoben, in der es heißt:
60§ "Wir garantieren, daß der Preis der Anteile niemals fällt
61§ In der Tat wird garantiert, daß der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist."
62Dass eine Einrichtungsgebühr erhoben wird, diese 7,5 % des Beitrags beträgt und durch Einlösung einer bestimmten Anzahl von Einheiten/Anteilen beglichen wird, ist in Ziffer 8.1 der Policenbedingungen festgelegt. Dass die Einlösung von Anteilen zu einer Verringerung des eingezahlten Kapitals führt, liegt auf der Hand.
63bbb.
64Die Berechnung des Vertragswertes lässt sich der Verbraucherinformation und den Policenbedingungen entnehmen.
65(1)
66Entgegen der Auffassung der Klägerin muss ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer Ziffer 1.1 der Verbraucherinformation nicht dahin verstehen, dass die ihm zugeteilten Anteile ihm gehören. Denn die Angaben in der Verbraucherinformation dürfen nicht für sich allein betrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang mit den Policenbedingungen gelesen werden, worauf Ziffer 13.1 der Verbraucherinformation hinweist. In Ziffer 2.6 der Policenbedingungen wird aber klar gestellt:
67„Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer D, während der Versicherungsnehmer – unter dem Vorbehalt der Policenbedingungen – einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Anteile/Einheiten besitzt.“
68(2)
69Die Bestimmung des Vertragswertes ergibt sich aus Ziffer 1.2 b) der Policenbedingungen, die besagt:
70„Vorbehaltlich der Policenbedingungen wird der Wert eines Vertrages folgendermaßen bestimmt:
71…
72b) im Fall von Anteilen an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs der Rücknahmewert der von Zeit zu Zeit zugeteilten Anteile plus ein möglicher Fälligkeitsbonus oder Rückgabebonus (je nach Fall) oder (je nach Fall) abzüglich einer Marktpreisanpassung.“
73Im Versicherungsschein ist die Anzahl der bei Vertragsbeginn zugeteilten Einheiten/Anteile ausgewiesen. Die weitere Entwicklung der Anteilsmenge lässt sich der „Jährlichen Information zu Ihrem X“ entnehmen.
74(3)
75Die Höhe der etwaigen Marktpreisanpassung, des Fälligkeitsbonus und des deklarierten Wertzuwachses kann im Voraus nicht angegeben werden, da sie von verschiedenen, nicht vorhersehbaren Faktoren – wie z.B. den Investmentbedingungen während der Zeit der Zugehörigkeit zum Pool - abhängig ist.
76In der Vornahme einer Marktpreisanpassung liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Nach § 176 Abs. 4 VVG a.F. ist der Versicherer grundsätzlich zu einem Abzug berechtigt, sofern dieser vereinbart und angemessen ist. Die Marktpreisanpassung steht auch mit dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen Interessen der Beteiligten (vgl. hierzu BVerfG VersR 2005, 1127) im Einklang.
77Auch die Tatsache, dass die Festlegung des Wertzuwachses im Ermessen der Beklagten liegt, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Denn es muss weitgehend der unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben, in welcher Höhe er ermittelte Überschüsse in den jeweiligen Geschäftsjahren zuteilt (vgl. BGH VersR 2010, 656, 657).
78Dies gilt entsprechend für den Fälligkeitsbonus.
79(4)
80Der Einwand der Klägerin, der Zedent habe Anteile zu einem Preis erworben, der wesentlich höher sei als der Wert der zugeordneten Vermögenswerte, was sie aus einem Vergleich der Anteilspreise mit den Kursdaten des FTSE-Index ableitet, ist gleichfalls unbegründet.
81Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist bereits unsubstantiert, weil die Beklagte unwidersprochen ausgeführt hat, dass der von der Klägerin vorgenommene Vergleich keine Aussagekraft habe, da sie nicht ausschließlich in Aktien investiere. Selbst wenn aber das Poolvermögen mit einem Aktienfonds verglichen werden könnte, folgt daraus nicht, dass die Entwicklung der Anteilspreise ähnlich verlaufen muss, weil die Beklagte mit dem von ihr praktizierten Glättungsverfahren Kursschwankungen ausgleichen will und Überschüsse nicht sofort, sondern erst als Fälligkeitsbonus den Ablaufleistungen, aber nicht den garantierten Anteilspreisen zuweist (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2011, 7 U 170/10, juris).
82ccc.
83Auch die Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit der Poolverwaltung der Beklagten verfangen nicht.
84(1)
85Soweit die Klägerin bemängelt, aus den überlassenen Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Beklagte die in einem Pool gesammelten Einlagen in einem einzigen Fonds, dem "With-Profits-Funds“, investiere, ist zunächst auf Ziffer 2.1 der Policenbedingungen zu verweisen, aus der sich ergibt, dass die Vermögenswerte Teil eines – einheitlichen – Fonds sind.
86Darüber hinaus wird die Poolverwaltung unter Ziffer 2.2 der Policenbedingungen dargestellt; dort wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Beklagte berechtigt ist, Anteile zusammenzulegen, zu unterteilen und Pools sogar ganz zu schließen. Dadurch wird deutlich gemacht, dass die Wahl eines bestimmten Pools nicht den endgültigen Ausschluss der anderen Pools beinhaltet.
87In Ziffer 2.6 der Policenbedingungen wird schließlich ausdrücklich auf den Zweck der Unterteilung in Fonds/Pools hingewiesen, der lediglich „der Berechnung von Leistungen (…)“ dient.
88(2)
89Die Behauptung der Klägerin, aus dem „Leitfaden T3“ ergebe sich, dass die Beklagte abweichend vom Versicherungsvertrag nicht vereinbarte Kosten und Gebühren erhebe, vor allem Garantiekosten für die Auszahlung nach Aufstockung der Anlage um den deklarierten Wertzuwachs, ist schon nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo auszulösen. Eine etwaige Abweichung der Beklagten vom vertraglich Vereinbarten mag – was keiner abschließenden Entscheidung des Senats bedarf – einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB begründen, der sich aber lediglich auf die Nachteile des schädigenden Verhaltens erstreckt, nicht hingegen dazu führt, dass der Gläubiger so gestellt wird, als hätte er die nachteiligen Dispositionen nicht getroffen.
90Soweit die Klägerin mit ihrem Einwand die Verteilung der erwirtschafteten Renditen im Rahmen des sog. „Glättungsverfahrens“ beanstandet, ist es nicht von vornherein unzulässig, in einem Jahr erwirtschaftete Überschüsse mit in einem anderen Jahr erwirtschafteten Verlusten (oder nicht ganz so hohen Überschüssen) zu verrechnen, um so jedenfalls im Durchschnitt eine relativ gleichmäßige Wertsteigerung zu erreichen (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 31. März 2011, Az.: 8 U 154/10, BeckRS 2011, 14907). Im Übrigen betrifft die Frage, in welcher Weise die Beklagte ihre Pools verwaltet und in welchem Umfang sie Rücklagen bildet, keinen Faktor, der sich auf das Funktionieren des Gesamtkonzepts der "T4-Rente" auswirkt. Vielmehr stellt die konkrete Art der Poolverwaltung und der damit verbundenen Reservenbildung nur einen unselbständigen Berechnungsposten für die Ermittlung der – den Anleger allein interessierenden – Gesamtrendite dar. Aufklärung darüber, in welcher Weise sie ihre Gewinne erwirtschaftete, schuldete die Beklagte nicht.
91Hinzu kommt, dass der Zedent nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin im Rahmen des dem Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Policennummer ####1 im Jahr 2000 vorausgegangenen Beratungsgesprächs mit dem Streithelfer der Beklagten über das von dieser praktizierte Glättungsverfahren unterrichtet worden ist. Hierdurch ist ihm verdeutlicht worden, dass die Beklagte ihm nicht sämtliche Wertzuwächse voll zuschreiben, sondern sowohl Reserven für wirtschaftlich schlechtere Zeiten bilden als auch einen Ausgleich zwischen den Pools vornehmen würde.
92(3)
93Die Klägerin stützt sich ferner auf die von dem Streithelfer der Beklagten vorgelegten Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung (PPFM) für den With-Profits-Fund von D (Anlage B 1). Darin heißt es auf S. 8:
94„ –„ein etwaiger Abzug, der gewährleisten soll, dass die Garantien für die Policen des gesamten Fonds erfüllt werden. Wir erheben eventuell eine Gebühr für die Kosten (einschl. potenzieller Kosten) der Garantien für With-Profits-Policen (z.B. Garantien für Rentenversicherungen). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Anlageerträge unter dem garantierten Niveau liegen.“
95Ferner wird auf S. 10 ausgeführt:
96„Garantiekosten: Derzeit nehmen wir einen Abzug von den Vermögensanteilen vor, um die Kosten für Garantien auf With-Profits-Policen zu decken. Wir ziehen diese Garantiekosten gegenwärtig ab, wie sie anfallen. Dabei werden pro Kalenderjahr die im jeweiligen Jahr anfallenden Kosten von den Geldern abgezogen, die auf Policen ausgezahlt werden, wenn Garantien wirksam sind. Dieser Abzug wird auf alle With-Profits-Policen verteilt.“
97Daraus lässt sich aber nicht notwendig folgern, dass die Beklagte nicht vereinbarte Kosten erhebt. Die Beklagte macht vielmehr geltend, der Abzug betreffe den Fälligkeitsbonus, was deshalb plausibel erscheint, weil die Kosten „von den Geldern abgezogen werden, die auf Policen ausgezahlt werden“.
98ddd.
99Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte selbst dem Zedenten gegenüber mit irrealen Renditen geworben hat.
100Der Streithelfer der Beklagten hat zwar in erster Instanz Schriftstücke vorgelegt, die der T T2 GmbH & Co. KG von der Beklagten als Werbematerial zur Verfügung gestellt worden sein sollen (Anlagenkonvolut B 5,). Dass diese dem Zedenten vorgelegen haben, behauptet die Klägerin aber bereits nicht. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die ersten beiden Seiten des Anlagenkonvoluts von ihr stammen; Beweis dafür, dass diese von der Beklagten herrühren, hat die Klägerin nicht angetreten. Seite 3 des Anlagenkonvoluts B 5 betrifft andere als X-Produkte. Auf X-Produkte bezieht sich zwar Seite 5 des Anlagenkonvoluts B 5, darin wird aber zugleich auf folgendes hingewiesen:
101„Bitte beachten Sie, dass diese Zahlen die besonders hohe Rendite reflektieren, die zwischen 1995 und 1999 erzielt wurde und dass die Zukunft anders aussehen kann. Performance in der Vergangenheit ist nicht notwendigerweise ein Hinweis auf zukünftige Performance.“
102Die anhand der Software der Beklagten erstellte Musterberechnung (Anlage LW 4) zu dem Lebensversicherungsvertrag mit der Policennummer ####2 enthält zudem folgenden Hinweis:
103„3. Der tatsächliche Wert der Anteile und damit der Wert des Vertrages hängt von den konkreten zukünftigen Erträgen ab, die sowohl höher als auch niedriger als die in der Musterberechnung gewählten Werte sein können.
1044. Der prognostizierte Vertragswert bei Ablauf wurde unter Anwendung der angenommenen Wertentwicklung des Vertrages von 8,50 % auf den vertraglich festgelegten Beitrag berechnet. Achten Sie bitte darauf, daß – sollte die angenommene Wertentwicklung von 8,50 % nicht erreicht werden (…) – der tatsächliche Vertragswert bei Ablauf niedriger wäre als der prognostizierte.“
105Ausdrücklich wird darin weiter darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst nur „eine angenommene Wertentwicklung von 6 % für die Prognose der Vertragsleistungen“ für „gerechtfertigt“ erachtet und dieser Wert „nicht auf historischer Performance“ basiert, sondern eine „Reaktion auf ein zu erwartendes niedriges Inflations-/Zinssatz-Umfeld“ darstelle.
106bb.
107Eine darüber hinausgehende allgemeine Beratungs- und Aufklärungspflicht bezüglich des Anlagemodells „T4-Rente“ oblag der Beklagten nicht.
108Eine solche Pflicht zu umfassender Vermögens- und Anlageberatung, trifft den Versicherer – jedenfalls nach dem im Streitfall maßgeblichen Rechtszustand - grundsätzlich nicht (vgl. OLG Köln [5. Zivilsenat] VersR 2007, 1683).
109aaa.
110Eine weitergehende Aufklärung kann ihm im Einzelfall zwar obliegen, wenn besondere Umstände dies gebieten (vgl. OLG Stuttgart r + s 2009, 28, 29). Ob bereits eine Kenntnis der Beklagten von der Fremdfinanzierung des Lebensversicherungsvertrages eine entsprechende Beratungspflicht auslösen würde, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Beratungspflicht des Versicherers entfällt nämlich dann, wenn die Lebensversicherung von einem Versicherungsmakler vermittelt wird (vgl. Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 11), der als treuhänderischer Sachwalter für den Versicherungsnehmer tätig wird und deswegen zur Beratung und Betreuung seines Kunden verpflichtet ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1503, 1504). In einem solchen Fall darf der Versicherer davon ausgehen, dass dieser seine ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegenden Beratungspflichten erfüllt. Deshalb ist es nicht erforderlich, auch dem Versicherer eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. Brömmelmeyer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 42 Rn. 94). Der Streithelfer der Beklagten und die T T2 GmbH & Co. KG waren aber keine Agenten der Beklagten, sondern Versicherungsmakler. Dies ergibt sich bereits aus dem Versicherungsantrag, in dem diese als Finanzvermittler bezeichnet sind. Versicherungsvermittler ist zwar nur der Oberbegriff, den das Gesetz für Versicherungsagenten und Versicherungsmakler verwendet (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 43 Rn. 1; vgl. auch § 59 Abs. 1 VVG n.F.). Dass der Streithelfer bzw. die T T2 GmbH & Co. KG nicht Versicherungsvertreter der Beklagten, d.h. als selbständige Gewerbetreibende ständig damit betraut waren, für diese Verträge zu vermitteln und gegebenenfalls auch abzuschließen sowie bei ihrer Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 5-6), folgt aber weiter aus dem dem Versicherungsantrag beigefügten Blatt „Wichtige Hinweise“, in welchem darauf hingewiesen wird, dass „jede Person (außer Mitarbeitern des Unternehmens), die“ den künftigen Versicherungsnehmer „in bezug auf den (…) beantragte(n) Vertrag (…) berät,“ in dessen Auftrag und nicht in demjenigen der Beklagten handelt.
111Hinzu kommt vorliegend, dass der Zedent ein Hinweisblatt zur T4-Rente (Anlage K 5 und K 23) unterzeichnet hat, in welchem darauf hingewiesen wird, dass
112der Zins für die Finanzierung der Fremdmittel nur für eine bestimmte Laufzeit festgeschrieben ist und ein sich nach Ablauf der Zinsfestschreibungsdauer neu auszuhandelnder Zinssatz höher sein kann als der anfängliche, was zu höheren jährlichen Zuzahlungen führen kann;
113Gewinnanteile der Versicherungsgesellschaften nicht garantiert werden dürfen und der Zeichner, sollten die prognostizierten Gewinne zukünftig niedriger ausfallen, dadurch entstehende Differenzbeträge selbst ausgleichen muss;
114ein wirtschaftlicher Gewinn sich nur ergeben kann, wenn der Finanzierungszins niedriger als die Verzinsung durch die eingebundenen Kapitalanlagen ist, während sich dann, wenn der Finanzierungszins höher ist als der effektiv erwirtschaftete Ertrag des Anlagevermögens zwingend ein Verlust ergibt;
115die Angaben zur Leistung der im Rahmen des Konzepts eingesetzten Versicherungen auf unverbindlichen Angaben der Versicherungsgesellschaften beruhen und die tatsächliche Leistung des britischen Tilgungspartners auch niedriger ausfallen kann
116und Differenzbeträge, falls die Erträge aus den Anlagen nicht ausreichend sind, um Zins und Tilgung für die Kredite und Darlehen abzudecken, von dem Zeichner zu erbringen sind.
117Schließlich ist der Zedent auch im (ersten) Darlehensvertrag mit der M-Bank unter "Risikohinweise" – drucktechnisch hervorgehoben - darauf hingewiesen worden, dass die Ablaufleistung aus dem "D X-Plan" gemäß Konzept des Vermittlers nicht garantiert ist, die in der Modellberechnung zugrunde gelegte Wertentwicklung der Tilgungsversicherung auf Vergangenheitswerten beruht und aus der Entwicklung des Policenwertes in der Vergangenheit und aus der Verwendung dieser Werte in der Modellrechnung keine zuverlässige Prognose für die Zukunft abgeleitet werden kann. Enthalten ist zudem ein Hinweis darauf, dass sich die Darlehen am Ende der Laufzeit eventuell nicht vollständig aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung zurückzahlen lassen, falls sich die Rendite der Tilgungsversicherung schlechter entwickelt als prognostiziert, und die Restdarlehen dann teilweise aus Eigenmitteln des Darlehensnehmers zurückgezahlt werden müssen.
118bbb.
119Zwar mag eine weitergehende Informations- und Beratungspflicht des Versicherers anzunehmen sein, wenn für diesen erkennbar ist, dass der Interessent durch den Vermittler in einem für seine Vertragsentscheidung erheblichen Punkt nicht vollständig oder nicht zutreffend informiert worden ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2011, 7 U 170/10, juris). Die dem Zedenten seitens der T T2 GmbH & Co. KG erteilten schriftlichen Informationen waren aber nicht fehlerhaft.
120In den Angebotsschreiben vom 09. Juni 2000 (Anlage K 2), 07. September 2000 (Anlage K 10) und 10. Juni 2002 (Anlage K 21) heißt es zwar jeweils:
121„Mit Ihrer Unterschrift ist die Rückzahlung des Darlehens, für das sie keine Sicherheiten stellen müssen, auf der Basis der heute prognostizierten Ablaufleistungen bereits gesichert.“ (Hervorhebungen diesseits)
122Dazu wird aber in den Berechnungsdaten unter Fußnote *1 zu „Tilgungsinstrument“ erläutert:
123„Diese Leistung (…) kann und darf laut BAV nicht garantiert werden.“
124Weiter führt die T T2 GmbH & Co. KG in den Angebotsschreiben aus:
125„Bereits nach 8 Jahren*) hat die Tilgungskomponente genügend Kapital angesammelt, um das Darlehen automatisch zu tilgen.
126*)Auf der Basis der im Konzept erläuterten Gewinnanteile der vorgesehenen jeweiligen Versicherer und auf der Basis der aufgegebenen individuellen Daten, sowie unverändertem Wechselkurs der Finanzierungsmittel“
127Dadurch wurde auch für den Zedenten erkennbar, dass die Tilgung des Darlehens aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung nicht garantiert, sondern von der Wertentwicklung der Versicherung abhängig war.
128Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben vom 12. September 2000, in dem es heißt:
129„2. Am Ende der Kreditlaufzeit nach 8 Jahren bei angenommenem Ertrag von 6,75 % für die Tilgungsversicherung (obwohl der Durchschnittsertrag der Vergangenheit über 13 % lag) beträgt nach Steuern Ihr Überschuß DM 50.454, --"
130Aus der Verwendung des Begriffes „angenommenem Ertrag“ folgt, dass es sich lediglich um eine Prognose handelte. Diese ist zwar durch den weiteren Hinweis auf den Durchschnittsertrag der Vergangenheit als günstig dargestellt worden. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass eine Prognose kein Leistungsversprechen beinhaltet, was im Hinweisblatt zur T4-Rente (Anlage K 5 und K 23) nochmals verdeutlicht wird.
131Auch die Angabe in der „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“ in den Berechnungsdaten, die Beklagte lege „für die Aufzinsung des Anlagekapitals (…) zur Zeit einen Satz von 8,50 % zugrunde", ist nicht unzutreffend. Sowohl aus dem Deckblatt wie auch aus Ziffer 4. des Hinweisblattes der Musterberechnung der Beklagten (Anlage LW 4) ergibt sich, dass diese die Ablaufleistung unter Zugrundelegung einer angenommenen Wertentwicklung von 8,50 % berechnet hat.
132ccc.
133Die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen der Antragstellung die als Anlage LW 6a und 6b vorgelegten Erklärungen verwendet hat, belegt lediglich das – zugestandene – Bewusstsein der Beklagten, dass ihr Produkt auch im Rahmen des Anlagemodells „T4-Rente“ vermarktet wurde. Dieser Umstand begründet für sich genommen aber keinen Anlass, jeden zukünftigen Versicherungsnehmer ungefragt über die Chancen und Risiken des Modells aufzuklären.
134ddd.
135Dass die Beklagte auch über den Inhalt der angeblichen mündlichen Aussagen des Streithelfers informiert gewesen sei, behauptet die Klägerin nicht.
136cc.
137Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Die Beklagte muss sich im Streitfall das behauptete Verhalten ihres Streithelfers nicht zurechnen lassen, da dieser nach Vorstehendem nicht ihr Agent war.
138aaa.
139Zwar kann im Einzelfall eine Einbindung von Maklern in das Vertriebssystem einer Versicherung vorliegen, die es rechtfertigt, dem Versicherer deren Verschulden bei Vertragsschluss gleich dem Verschulden seiner eigenen Agenten zuzurechnen (vgl. Dörner in: Prölss/Martin, VVG 28. Auflage, § 59 Rdnrn. 97, 98). Umstände, die vorliegend zur Annahme eines solchen Ausnahmefalls führen könnten, hat die hierfür beweisbelastete Klägerin aber nicht dargetan. Eine agentenähnliche Stellung eines Maklers liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Makler für den Versicherungsnehmer erkennbar als aus der Sphäre des Versicherers ausgegrenzt darstellt (vgl. Reiff in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 5 Rdnr. 57).
140Das ist vorliegend bereits deshalb der Fall, weil der Streithelfer der Beklagten sowie die T T2 GmbH & Co. KG in den Versicherungsanträgen als Finanzierungsvermittler, nicht aber als Agenten der Beklagten bezeichnet sind. In wessen Lager die mit dem Zedenten in unmittelbaren Kontakt getretenen Finanzdienstleister stehen, wird auch durch die dem jeweiligen Antragsformular beigefügte, von dem Zedenten unterzeichnete Erklärung (Anlage LW 6a + b) verdeutlicht. Darin bestätigt der Zedent, dass die Beklagte seines Wissens nach weder „für die Beratung hinsichtlich der Eignung eines Kreditfinanzierungsplanes im Zusammenhang mit einem Darlehen (…) und im Zusammenhang mit der Police für meine Zwecke, einschließlich aber nicht ausschließlich dem Darlehens- oder Zinsbetrag“ noch „ das für die Umwerbung des Darlehens (…) verwendete Informationsmaterial“ verantwortlich sei. Bei dieser Sachlage stand für den Zedenten außer Zweifel, dass die Makler dem Vertriebssystem der Beklagten nicht angehörten und in eigener Verantwortung tätig wurden.
141Der bloße Umstand, dass den Maklern von der Beklagten Werbematerial, Antragsformulare und eine Software zur Verfügung gestellt worden waren, ändert daran nichts (vgl. Reiff, a.a.O.). Auch ein vom Versicherungsinteressenten beauftragter Makler hat häufig, wenn nicht in der Regel, Antragsformulare zur Verfügung, wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese angefordert oder unaufgefordert zugesandt bekommen hat. Die Verwendung eines Antragsformulars eines Versicherers gehört sowohl zur Tätigkeit eines Agenten als auch eines Maklers und dient in jedem Fall der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, der Vermittler des Vertrages stehe auf der einen oder anderen Seite (vgl. BGH NJW-RR 2000, 316, 318). Darüber hinaus ist der Erstkontakt zu dem Streithelfer über den Steuerberater des Zedenten hergestellt worden, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte sich dessen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient hätte.
142bbb.
143Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte nach dem Sachvortrag der Klägerin über kein eigenes Vertriebssystem in Deutschland verfügte, vielmehr bis zum Jahr 2005 in Deutschland keine Direktverträge mit Maklern und Mehrfachagenten geschlossen und den Vertrieb so genannten Master Distributoren überlassen habe, folgt nicht, dass sie sich ein etwaiges Verschulden der die "T4-Rente" vermarktenden Finanzmakler zurechnen lassen muss. Zwar steht die selbständige Stellung des Maklers seiner Einordnung als Erfüllungsgehilfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht grundsätzlich entgegen; übernimmt er mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH NJW-RR 1997, 116 = VersR 1997, 877). Diese Rechtsprechung ist aber bereits deshalb auf den Streitfall nicht ohne Weiteres übertragbar, weil der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die Vermittlung eines Versicherungsvertrages, sondern eines Bausparkredits zugrundelag. Hinzu kommt, dass dort ein selbständiger Vermittler den Vertrieb der Kapitalanlage für die Anlagegesellschaft übernommen hatte, mithin infolge ihrer Zusammenarbeit eine Einbindung des Maklers in den Organisationsbereich des Versicherers anzunehmen war. Eine vergleichbare Einbindung der an der Vermittlung vorliegend beteiligten Makler in die Organisationsstruktur der Beklagten ist nicht ersichtlich. Ferner hatte die beklagte Bausparkasse – anders als vorliegend die Beklagte – Darlehen und Bausparvertrag zusammen als ein Produkt angeboten. Letztlich unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren, wesentlich dadurch, dass für die Anleger der T4-Rente nicht allein das Zusammenspiel von Darlehenszins einerseits und Rendite der Lebensversicherung andererseits, sondern auch der Erfolg der als dritter Baustein in die T4-Rente einbezogenen Rentenversicherung von Bedeutung war. In seiner Entscheidung vom 09.07.1998 – III ZR 158/97, veröffentlicht in NJW 1998, 2898 – hat der Bundesgerichtshof gerade darauf abgestellt, dass die Rentabilität des fremdfinanzierten Anlagemodells auf dem prospektierten Zinsgefälle zwischen der Effektivverzinsung der Versicherungsbeiträge und dem Kreditzins beruht habe. Vorliegend war dagegen auch die Rentenversicherung ein wesentlicher Aspekt für die Rentabilität der Anlage, da aus deren laufenden Auszahlungen die während der Darlehenslaufzeit fällig werdenden Darlehenszinsen bedient werden sollten.
144ccc.
145Zwar muss der Versicherer, der bei der Vertragsanbahnung die Vertragsverhandlungen nicht selbst oder durch eigene Agenten führt, sondern diese sonstigen Vermittlern überlässt, gleichwohl gewährleisten, dass seine Informationspflichten erfüllt werden. Dies stellt er in einem solchen Fall aber dadurch sicher, dass er den Maklern, die am Vertrieb seines Produkts interessiert sind, die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und selbst die schriftliche Verbraucherinformation erteilt (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2011, 7 U 170/10, juris). So ist es auch vorliegend geschehen.
1463.
147Die von der Beklagten gegen den Zedenten als Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig; insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug. Sie ist auch begründet, wie sich aus Vorstehendem ergibt.
148III.
149Der Senat hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, den Kostenausspruch des Landgerichts teilweise abzuändern. Er hat bei der Verteilung der Kosten erster Instanz dem Umstand Rechnung getragen, dass der Drittwiderbeklagte nur zu einem geringen Teil am Rechtsstreit beteiligt ist, weil der Gegenstandswert einer als isolierten Drittwiderklage erhobenen negativen Feststellungsklage gegen einen Dritten, der sich – wie vorliegend der Zedent – eines Anspruchs gegen den Beklagten nicht berühmt, nur einem Bruchteil des Wertes des geleugneten Anspruchs entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007, V ZR 64/07, juris).
150Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97, 100 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO.
151Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
152IV.
153Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung zuzulassen, weil Entscheidungen der Instanzgerichte (z.B. OLG München, Urteil vom 07.07.2011 – 14 U 720/10 – ) zur Frage der Beratungspflichten von Versicherungsunternehmen bei fremdfinanzierten Lebensversicherungen in der hier vorliegenden Konstellation voneinander abweichen.
154V.
155Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515.512,75 € festgesetzt. Er entspricht nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG dem höheren Wert der Klage (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09, juris).
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