Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 15/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.01.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 30.11.2011 ‑ 61 F 44/05 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund unter Einbeziehung der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H in L bewilligt.
Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L1 in Q bewilligt. Im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden monatliche Raten in Höhe von 275,- € festgesetzt; die erste Rate ist zu zahlen am 01.07.2012.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 91.023,69 € (Ehesache: 9.975,- €, Versorgungsausgleich: 2.992,50 €, Güterrechtssache: 60.627,99 €, nachehelicher Unterhalt: 17.428,20 €) festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die am 00.00.1951 geborene Antragstellerin und der am 00.00.1945 geborene Antragsgegner haben am 27.06.1985 geheiratet.
4Auf den am 07.04.2005 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin und den am 29.12.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bergheim nach mündlicher Verhandlung, in der auch der im November 2005 im Verbund anhängig gemachte nacheheliche Unterhalt erörtert worden ist und die Beteiligten entsprechende Anträge gestellt haben, mit Beschluss vom 30.11.2011 – 61 F 44/05 – die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Zugewinnausgleich beschieden und die Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ abgetrennt.
5Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Scheidungsausspruch ohne gleichzeitige Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren anhängig gemachte Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ im Verbund.
6Der unter dem 29.11.2011 gestellte Antrag der Antragstellerin, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr. 13 03xxxx X xxx, mit Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung im vorliegenden Scheidungsverfahren auszusetzen, wird als gesondertes Verfahren bei dem Amtsgericht – Familiengericht - Bergheim, Az. 61 F 374/11, geführt.
7Die Antragstellerin rügt die Verletzung formellen Rechts. Sie wendet ein, das Amtsgericht hätte die Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ nicht abtrennen dürfen, sondern darüber im Verbund entscheiden müssen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abtrennung gemäß § 140 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG hätten nicht vorgelegen. Die vom Amtsgericht zur Begründung der Abtrennung der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ herangezogene „vorgreifliche Durchführung des Versorgungsausgleichs“ sei weder im Katalog der in § 140 FamFG aufgeführten Abtrennungsgründe erwähnt noch rechtfertige sie eine Abtrennung des nachehelichen Unterhalts. Die Auswirkungen der Versorgungsausgleichsentscheidung auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts seien aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung erkennbar, so dass sowohl ihr Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners bestimmt und der nacheheliche Unterhaltsanspruch berechnet werden könne. Dass nach Bezifferung und Titulierung des auf diese Weise errechneten Unterhaltsanspruchs dieser möglicherweise aufgrund des von ihr bereits anhängig gemachten Antrags auf Aussetzung der versorgungsausgleichsabhängigen Kürzung gem. § 33 VersAusglG in einem gesonderten Verfahren angepasst werden müsse, stehe einer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt im Verbund mit der Ehescheidung nicht entgegen. Soweit eine Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt im Verbund unterblieben sei, erwachse ihr ein Nachteil, da ihr titulierter Trennungsunterhaltsanspruch mit Rechtskraft der Scheidung entfalle und sie bei einer Entscheidung über den Unterhaltsantrag im Verbund – anders als bei der isolierten Entscheidung über die Scheidung - mit Rechtskraft der Ehescheidung einen Unterhaltstitel erhalten hätte.
8Die Antragstellerin beantragt,
9den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 30.11.2011 – 61 F 44/05 – hinsichtlich des Scheidungsausspruchs aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung unter Einbeziehung der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ im Verbund zurückzuverweisen.
10Der Antragsgegner beantragt,
11die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
12Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Abtrennung der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ sei sachdienlich. Da er Rente beziehe und sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs unmittelbar auf sein Renteneinkommen auswirke, könne sein Einkommen nicht ermittelt und der nacheheliche Unterhalt nicht berechnet werden. Nachteile der Antragstellerin infolge der Abtrennung seien nicht ersichtlich, da sie unter dem 29.11.2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht – Familiengericht – Bergheim, Az. 61 F 371/11 – gestellt habe und in diesem Verfahren nach Entscheidung des Beschwerdegerichts im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung ergehen werde. Außerdem habe er – entgegen der Darstellung der Antragstellerin – mehrfach, u.a. mit Schriftsätzen vom 18.05.2009 und 02.06.2010 die Abtrennung der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ beantragt und dies begründet.
13II.
14Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
151.
16Gem. Art 111 Abs. 5 FGG-RG sind auf das vorliegende Verfahren die ab dem 01.09.2009 geltenden Vorschriften des FamFG anwendbar, da über die Folgesache „Versorgungsausgleich“ am 31.08.2010 noch keine Endentscheidung erlassen worden war, sondern diese erst in dem angefochtenen Beschluss vom 30.11.2011 ergangen ist.
17Die Antragstellerin ist durch den Ausspruch der Ehescheidung vor einer Entscheidung in der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ beschwert, da sie Anspruch darauf hat, nur geschieden zu werden, wenn gleichzeitig über die Folgesache entschieden wird (BGH FamRZ 1979, 690; BGH FamRZ 1986, 898, OLG Hamm FamRZ 2007, 651). Nach alter Rechtslage war höchstrichterlich anerkannt, dass die Berufung allein mit dem Ziel eingelegt werden kann, die Vorwegentscheidung zu beseitigen und dadurch den Verbund wiederherzustellen (Zöller/Phillippi, ZPO 27. Aufl., § 628 ZPO a.F. Rn. 13 m.w.N.). Gleiches gilt auch nach Inkrafttreten des FamFG, wobei die Folgesache – was vorliegend geschehen ist - nunmehr spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden muss (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.10.2011 – 2 UF 96/11 – in juris Rdnr. 17).
182.
19Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht – Familiengericht – Köln zurückzuverweisen, da das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.
20Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde erfolgreich dagegen, dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ gemäß § 140 FamFG abgetrennt und vorab über den Scheidungsantrag und die Folgesache „Versorgungsausgleich“ entschieden hat.
21Das Amtsgericht hat eine unzulässige Teilentscheidung getroffen hat, weil es die Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ trotz der nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 bis Abs. 3 FamFG abgetrennt und über den Scheidungsausspruch entschieden hat. Hierin liegt eine fehlerhafte Verbundentscheidung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.10.2011 – 2 UF 96/11 – in juris; OLG Hamm, Urteil v. 01.12.2006 – 12 UF 168/06 – FamRZ 2007, 651).
22Die in § 140 Abs. 1 bis 3 FamFG aufgeführten Abtrennungsgründe sind nicht gegeben. Die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zur Begründung herangezogene Vorgreiflichkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen seiner unmittelbaren Auswirkungen auf das Renteneinkommen des Antragsgegners durch die Kürzung seiner Anrechte hat in den in § 140 FamFG aufgeführten Abtrennungsgründen keinen Niederschlag gefunden.
23Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss ist das Amtsgericht auch nicht gehindert, das der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zugrunde zu legende und bedingt durch den Versorgungsausgleich gekürzte Renteneinkommen des Antragsgegners aus gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersversorgung anhand der eingeholten Renteneinkünfte über seine Anwartschaften zu berechnen. Die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzte monatliche Rente der Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung bei der Firma G beläuft sich nach der Auskunft der Versorgungsträgers, der G Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung G1 e.V., vom 21.05.2011 (Bl. 119 VA-Heft) auf 1.318,07 € brutto bzw. nach Abzug von Lohnsteuer und Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen auf 1.056,57 € netto.
24Die dem Antragsgegner daneben nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zustehende gekürzte gesetzliche Rente kann anhand des letzten Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 01.07.2011 (Bl. 375 UA-Heft) und der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28.01.2011 über seine in der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften (Bl. 105 ff. VA-Heft) ermittelt werden, indem von der aktuellen monatlichen Bruttorente des Antragsgegners in Höhe von 1.706,12 € der an die Antragstellerin im Wege des gesetzlichen Versorgungsausgleichs zu übertragende Rentenbetrag von 497,86 € (auszugleichende Entgeltpunkte 18,1238 x aktueller Rentenwert 27,47 €) in Abzug gebracht wird. Der danach verbleibende Rentenbetrag von 1.208,26 € ist um die vom Antragsgegner zu tragenden anteiligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von 99,08 € (8,2 % von 1.208,26 €) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 23,56 € (1,95 % von 1.208,26 €) zu bereinigen, so dass ihm eine gekürzte gesetzliche Rente in Höhe von 1.085,62 €/Monat netto verbleibt.
25Auch ein Abtrennungsgrund gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG kommt nicht in Betracht, da sich wegen der Berechenbarkeit des nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzten Renteneinkommens des Antragsgegners mit Hilfe der vorliegenden Auskünfte der Versorgungsträger der Scheidungsausspruch durch die im Verbund zu treffende Entscheidung in der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ nicht außergewöhnlich verzögern wird, vielmehr die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt ohne weiteres möglich ist, wie das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren – 61 F 371/11 – AG Bergheim vom 27.02.2012 auch angekündigt hat.
26Einer Entscheidung über die Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ im Verbund mit der Scheidung steht nicht entgegen, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch für die Zeit von der Rechtskraft der Ehescheidung bis zur Rechtskraft des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der ungekürzten Rente des Antragsgegners sowie für den Zeitraum danach auf der Grundlage seiner gekürzten Rente berechnet werden muss und dieser so berechnete Unterhalt sodann bei Bescheidung des Antrags der Antragstellerin auf Anpassung wegen Aussetzung der versorgungsausgleichsabhängigen Kürzung der Rente des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 33 VersAusglG noch einmal abgeändert werden muss. Der Senat schließt sich in der streitigen Frage, ob eine Aussetzung der Rentenkürzung nach §§ 33, 34 VersAusglG im Verbund erfolgen kann, wenn der Ausgleichspflichtige – wie hier der Antragsgegner – bereits eine anpassungsfähige Rente (§ 32 VersAusglG) bezieht (vgl. Nachweise bei OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2011 – 2 UF 158/09 -, FamRZ 2012, 722 – 724 in juris Rn. 45), der Ansicht des OLG Zweibrücken in dem zitierten Beschluss an, dass eine Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung wegen Unterhalts bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen bereits im Verbund geboten ist, wenn – wie hier – neben dem Versorgungsausgleich auch über den nachehelichen Unterhalt zu befinden ist. Zwischen geschuldetem Unterhalt und Umfang der Kürzung der laufenden Versorgung infolge des Versorgungsausgleichs besteht eine gegenseitige Abhängigkeit. Außerdem wäre der Antragsgegner als Ausgleichs- und Unterhaltspflichtiger für eine Übergangszeit zwischen Wirksamwerden der Verbundentscheidung einerseits und der Anpassungsentscheidung andererseits – vgl. § 34 Abs. 3 VersAusglG – sowie bis zur Rechtshängigkeit des Unterhaltsabänderungsverfahrens trotz Rentenkürzung zur Zahlung des aus der ungekürzten Rente errechneten Unterhalts verpflichtet. Demgegenüber kann bei Vornahme der Anpassung wegen Unterhalts bereits im Verbund sowohl der bis zum Vollzug der Versorgungsausgleichsentscheidung geschuldete Unterhalt als auch der sich daraus ergebende (fiktive) Unterhaltsbetrag, in dessen Höhe die Kürzung auszusetzen ist, und darüber hinaus auch der sich nach der Teilaussetzung der Kürzung ergebende Unterhaltsanspruch ermittelt werden, so dass es keiner weiteren gerichtlichen Verfahren bedarf und weitere Belastungen der Beteiligten vermieden werden. Schließlich kann mit einer gemeinsamen Entscheidung auch der wegen der unterschiedlichen Ermittlungsgrundsätze (Amtsermittlung beim Versorgungsausgleich, Dispositionsmaxime beim Unterhalt) bestehenden Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse besser begegnet werden (OLG Zweibrücken Beschluss vom 25.11.2011 – 2 UF 158/09 -, FamRZ 2012, 722 – 724 in juris Rn. 48 ff.; zustimmende Anmerkung Götsche, jurisPR-FamR 5/2012 Anm. 5).
27Ebenso wenig kann die von der Antragstellerin beim Amtsgericht – Familiengericht - Bergheim, Az: 61 F 371/11, beantragte einstweilige Anordnung auf Festsetzung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.100,- € die Abtrennung der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ ausnahmsweise rechtfertigen, da dieser Antrag bislang nicht beschieden worden ist und eine vorläufige Regelung zum Unterhalt erst nach der Entscheidung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergehen soll. Die eintretende Rechtskraft des angefochtenen Scheidungsausspruchs ohne Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt im Verbund hätte für die Antragstellerin die nachteilige Folge, dass der Trennungsunterhaltstitel wirkungslos würde und sie für die Zeit bis zur Entscheidung über ihren nachehelichen Unterhalt in dem abgetrennten Verfahren oder in dem einstweiligen Anordnungsverfahren über keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügen würde, auf den sie angesichts der Weigerung des Antragsgegners, freiwillig nachehelichen Unterhalt zu zahlen, angewiesen ist.
28Da die Voraussetzungen für eine Abtrennung gemäß § 140 FamFG nicht erfüllt waren, leidet der angefochtene Beschluss an einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Wiederherstellung des Verbundverfahrens mit der abgetrennten Folgesache – hier nachehelicher Unterhalt – berechtigt (vgl. BGH FamRZ 1979, 690; OLG Koblenz 1991 NJW-RR 1991, 5; OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.10.2011 – 2 UF 96/11 – in juris Rn. 20). Der gemäß §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 ZPO entbehrliche Zurückverweisungsantrag ist von der Antragstellerin vorsorglich gestellt worden.
29III.
30Da das Rechtsmittel der Antragstellerin aus den dargelegten Gründen Aussicht auf Erfolg hat, ist ihr die begehrte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO).
31Dem in erster Instanz obsiegenden Antragsgegner war gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 ZPO Verfahrenskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Beschwerde zu bewilligen. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO erfolgt die Bewilligung unter Anordnung von monatlichen Raten in Höhe von 275,- €, da dem Antragsgegner von seinem derzeitigen Einkommen in Höhe von 2.826,23 € (Renten von insg. 2.813,92 € + Zinseinnahmen von 12,31 €) nach Abzug der monatlichen Wohnkosten von 400,- €, der besonderen Belastungen von 108,- €, des an die Antragstellerin gezahlten monatlichen Trennungsunterhalts von 1.250,- € und des Freibetrages gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO von 411,- € ein verfügbares Einkommen von 657,23 € verbleibt.
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