Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 15/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.01.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 30.11.2011 ‑ 61 F 44/05 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund unter Einbeziehung der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

 

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H in L bewilligt.

 

Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L1 in Q bewilligt. Im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden monatliche Raten in Höhe von 275,- € festgesetzt; die erste Rate ist zu zahlen am 01.07.2012.

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 91.023,69 € (Ehesache: 9.975,- €, Versorgungsausgleich: 2.992,50 €, Güterrechtssache: 60.627,99 €, nachehelicher Unterhalt: 17.428,20 €) festgesetzt.


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