Anerkenntnisurteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 129/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.05.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 230/09 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel in der Hauptsache folgende Fassung erhält:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,

in ihrer Mandatswerbung so tätig zu werden, wie sich dies aus den nachstehend wiedergegebenen Schriftstücken ergibt, und zwar

· aus dem Schreiben des E - E e.V. nebst Anlagen, Antwort- und Petitionsformular

· und aus dem Schreiben der Q Rechtsanwälte K nebst Honorarvereinbarung, Vollmacht, Unterlagenanforderung sowie Zustimmungs- und Abtretungserklärung zur Honorarabwicklung,

 

Bild/Grafic nur in Originalentscheidung vorhanden.

 

wenn die Beklagten zu 1.) und 2.) an der Weitergabe der Namen und Anschriften der vom E - E e.V., F, und / oder von den Beklagten angeschriebenen Kapitalanleger beteiligt sind.

Die Beklagten haben – je zur Hälfte – auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sie können die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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