Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 466/12
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
1
G r ü n d e:
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
3„I.
4Der Angeklagten K. ist mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 26.09.2011 Urkundenfälschung in 4 Fällen vorgeworfen worden, die sie gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. in S. in der Zeit vom 17.08. bis zum 27.08.2011 begangen haben soll. Wegen dieser Taten ist sie am 12.01.2012 vom Amtsgericht – Strafrichter – in E. zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro und der Mitangeklagte G aufgrund seiner Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
5Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten letztlich Berufung eingelegt. Für das Berufungsverfahren ist dem Mitangeklagten G. mit Beschluss des Landgerichts vom 04.04.2012 gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dem lag zugrunde, dass dem Mitangeklagten G. mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 06.01.2012 weitere Straftaten, die mit der Verurteilung vom 12.01.2012 gesamtstrafenfähig sind, vorgeworfen werden.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2012 beantragte auch die Angeklagte K. die Beiordnung ihres Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger. Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 19.04.2012 ab, weil die Voraussetzungen weder nach § 140 Abs. 1 StPO noch nach § 140 Abs. 2 StPO vorlägen. Gegen diesen Beschluss hat die Angeklagte K. mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2012 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, ihr stünde schon deswegen ein Pflichtverteidiger zu, weil auch dem Mitangeklagten G. ein Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.05.2012 nicht abgeholfen.
7II.
8Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
9Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO liegen insgesamt nicht vor.
10Auch unter den Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht geboten.
11Nach dieser Vorschrift bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass ein Beschuldigter oder Angeklagter sich nicht selbst verteidigen kann.
12Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.
13Weder gebietet die Schwere der Tat, die sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolge beurteilt, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil vorliegend lediglich auf eine geringe Geldstrafe erkannt worden ist, noch handelt es sich um eine schwierige Sach- oder Rechtslage.
14Die Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen bei einem einfach gelagerten Sachverhalt, der klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht enthält, verurteilt worden. Letztlich war die Angeklagte auch in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts E. in der Hauptverhandlung vom 12.01.2012 , aus dem ersichtlich ist, dass die Angeklagte Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und auch zur Sache eine Einlassung abgegeben hat.
15Zutreffend hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss daher ausgeführt, dass ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, nicht existiert, zumal bei dem Mitangeklagten G. die Voraussetzungen der Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwartenden Rechtsfolgen vorlagen.“
16Dem schließt sich der Senat an. Es mag besondere Konstellationen geben, in denen aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird, so etwa wenn die Angeklagten sich gegenseitig belasten (vgl. Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage § 140 Rdn. 101) oder eventuell im Jugendgerichtsverfahren (OLG Hamm Stv 2009, 85). Derartige Besonderheiten liegen hier aber nicht vor.
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