Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 24/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. April 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 312/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in  Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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