Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 100/12

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 218 O 28/12 – vom 09.03.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2.) wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 30 Nr. 3 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der Kammer vom 31.01.2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens erster Instanz und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin.


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