Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 Sch 8/11
Tenor
I. Der durch das Schiedsgericht „L – e.V.“, bestehend aus Z, D und T (Vorsitzender) am 15.06.2010 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
„1. Die Klägerin (Widerbeklagte) ist verpflichtet, der Beklagten (Widerklägerin) den Betrag von USD 500.000,- sowie den Betrag von 120.000,- KOW nebst 10 % Zinsen daraus ab dem Tag nach der Zustellung zu zahlen.
2. Die darüber hinausgehenden Anträge der Beklagten (Widerklägerin) und der Klägerin (Widerbeklagten) werden zurückgewiesen.
3. Von den Schiedsgerichtsverfahrenskosten mit Ausnahme der Anwaltskosten trägt die Klägerin (Widerbeklagte) Dreifünftel, die Beklagte (Widerklägerin) Zweifünftel.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin hatte dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin aufgrund eines Kooperations- und Lizenzvertrages im Jahr 2000 eine Anlage zur Herstellung von Schaumstoff (Vertikalofen) sowie zugehöriges Know-how gegen eine pauschale Lizenzgebühr zur Verfügung gestellt. Der Lizenzvertrag wurde zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin fortgesetzt.
4Der Lizenzvertrag vom 21.01.2000 statuiert in Art. 9 ein Verbot des Nachbaus der Anlage und eine Geheimhaltungspflicht zu Lasten des Lizenznehmers. Er erhält in Art. 16 weiterhin ein Schiedsvereinbarung, nach der die koreanische Schlichtungsstelle für Handelsfragen „L“ bei Streitigkeiten aus dem Vertrag angerufen werden sollte (Anlage AS 1, Bl. 5 ff. d.A.).
5Im Jahr 2005 erfuhr die Antragstellerin davon, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2004 eine zweite Produktionslinie für die Herstellung von Schaumstoffen aufgenommen hatte und vermutete, dass die Antragsgegnerin bei Errichtung der zweiten Anlage gegen das Nachbauverbot bzw. die Geheimhaltungspflicht verstoßen hatte.
6Zunächst wurde von der Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren und einstweiliges Verfügungsverfahren in Deutschland eingeleitet (LG Düsseldorf - 4a O 31/07 / OLG Düsseldorf - 20 W 152/07). Die Antragsgegnerin behauptet, das vom Landgericht Düsseldorf eingeholte Gutachten bestätige ihre Sicht, nach der es sich um völlig unterschiedliche Anlagen und keinen Nachbau handele. Sie hat aber die Aushändigung des Gutachtens und die von ihr eingereichten Beweismaterialien an die Antragstellerin unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen verhindert. Wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte aufgrund der Schiedsklausel verblieb es letztinstanzlich dabei, dass das Gutachten der Antragstellerin nicht zur Verfügung gestellt wurde.
7Sodann reichte die Antragsgegnerin wegen der in Deutschland entstandenen Verfahrenskosten eine Schiedsklage ein. Im Verlauf des Schiedsverfahrens machte die Antragstellerin im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend. Im Schiedsverfahren erstellte der Patentanwalt Dr. M am 17.03.2010 nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme (beglaubigte Übersetzung Anlage AGG 8Ü), die den Parteien vor der Entscheidung nicht zugeleitet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AGG 8Ü verwiesen.
8Mit Schiedsspruch vom 15.06.2010 wies das Schiedsgericht (L) die Klage der Antragsgegnerin ab und sprach der Antragstellerin auf die Widerklage hin einen Schadersatzanspruch von 500.000 USD wegen der Verletzung des Nachbauverbots zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs, Anlage AS 3, Bl. 50 ff. GA, verwiesen. Zur Begründung des Schiedsspruchs wird in der Entscheidung die Stellungnahme von Dr. M in wesentlichen Punkten gleichlautend wiedergegeben.
9Die Antragsgegnerin strengte dagegen in Korea ein Aufhebungsverfahren an. Durch Urteil des Seoul Central District Court vom 20.05.2011 wurde der Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegenerin wurde durch Urteil des Obergerichts Seoul vom 03.04.2012 ebenfalls zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beglaubigte Übersetzung, Anlage AGG 12 Ü oder AS 7, verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 19.04.2012 Revision zum Koreanischen Obersten Gerichtshof eingelegt. Mit einer Entscheidung ist in naher Zukunft nicht zu rechnen.
10Die Antragstellerin ist der Ansicht, Anerkennungsversagungsgründe lägen nicht vor, das in Korea betriebenen Aufhebungsverfahren sei nicht vorgreiflich, jedenfalls sei eine weitere Verzögerung bis zur Entscheidung des Koreanischen Obersten Gerichtshof für sie nicht hinzunehmen, da die Entscheidung des Berufungsgerichts ein Indiz für das Fehlen von Verfahrensmängeln sei und die Antragsgegnerin durch § 1061 Abs. 3 ZPO auch in dem unwahrscheinlichen Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs durch den Obersten Gerichtshof hinreichend geschützt sei.
11Die Antragstellerin beantragt,
12den durch das Schiedsgericht „L – e.V.“ bestehend aus Z, D und T (Vorsitzender) am 15.06.2010 erlassenen Schiedsspruch mit folgendem Inhalt
13- Die (Klägerin) Widerbeklagte ist verpflichtet, der Beklagten (Widerklägerin) den Betrag von USD 500,000 sowie den Betrag von 120,000 KOW nebst 10 % Zinsen daraus ab dem Tag nach der Zustellung zu zahlen.
14- Die darüber hinausgehenden Anträge der Beklagten (Widerklägerin) und der Klägerin (Widerbeklagten) werden zurückgewiesen.
15- Von den Schiedsgerichtsverfahrenskosten mit Ausnahme der Anwaltskosten trägt die Klägerin (Widerbeklagte) Dreifünftel und die Beklagte (Widerklägerin) Zweifünftel.
16für vollstreckbar zu erklären.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzulehnen, ferner das Verfahren auszusetzen, bis über das im Ursprungsstaat Korea eingeleitete Aufhebungsverfahren rechtskräftig entschieden wurde.
19Die Antragsgegnerin macht geltend, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Artikel V Abs. 1 lit. d, Abs. 2 lit b UNÜ zu versagen und führt hierzu an:
20a) Das Schiedsgericht habe eine verfahrensrechtliche Parteivereinbarung missachtet (Art V Abs. 1 lit d UNÜ). Sie trägt dazu vor, das Schiedsgericht habe einen Gutachter /Sachverständigen im Sinne von Art. 27 des koreanischen Schiedsgerichtsgesetzes (KCAA) hinzugezogen, obwohl sich die Parteien „nur“ auf die Hinzuziehung eines sog. Beraters verständigt hätten. Die Parteien hätten sich zudem nicht auf Herrn Dr. M als Sachverständigen geeinigt, sondern dem Vorschlag des Schiedsgerichts lediglich nicht widersprochen. Das Schiedsgericht habe entgegen der Vereinbarung, lediglich einen Experten zur Erläuterung technischen Details hinzuzuziehen, ein echtes Rechtsgutachten eingeholt. Die Verletzung der Parteimaxime sei auch nach koreanischem Recht (Art. 20 KCAA) ein massiver Verfahrensverstoß.
21b) Das Schiedsgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör massiv verletzt (Art V Abs. 2 lit b) des UNÜ), indem es nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt habe, ohne darauf hinzuweisen, und es zudem vor Abfassung des Schiedsspruchs den Parteien keine Gelegenheit eingeräumt habe, zum Sachverständigengutachten des Herrn Dr. M Stellung zu nehmen. Dennoch habe das Schiedsgericht den Schiedsspruch annähernd gleichlautend zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Auch Art. 19 des KCAA, der sich an Art 18 UNCITRAL-Modellgesetz anlehne, erkenne den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als wesentliche Verfahrensmaxime an. Art 25 Abs. 4 des KCAA bestimme, dass Gutachten und Urkundsbeweismittel, auf deren Grundlage das Schiedsgericht entscheide, beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen seien. Auch aus dem koreanischen Verfahrensrecht ergebe sich, dass die Stellungnahme des Herrn Dr. M als „expert advisor“ im Sinne von Art. 164-2 koreanische ZPO gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift den Parteien hätte übermittelt werden müssen, damit sie dazu Stellung nehmen können. Zugleich liege ein Verstoß gegen Art. 103 GG und damit den ordre public vor. Hätte das Schiedsgericht das Gutachten übermittelt, so hätte sie darlegen können, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. M sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht falsch seien, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gutachten, das im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf eingeholt worden sei, die Unterschiede der Anlagen aufzeige und Dr. M die zweite Anlage gar nicht in Augenschein genommen habe, wie beantragt.
22c) Die Schiedsrichter hätten die Stellungnahme des Gutachters Dr. M abgeschrieben und damit keine eigene Entscheidung getroffen und sich mit dem Streitgegenstand nicht auseinandergesetzt.
23d) Das Schiedsgericht habe eine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen (ex aequo et bono). Der Schadensersatzbetrag von 500.000 USD werde nicht begründet. Die Billigkeitsentscheidung widerspreche der Regelung des koreanischen Rechts zur Schadenshöhe, nach der eine Schätzung der Schadenshöhe auf tatsächliche Umstände gestützt werden müsse.
24Auch nach Vorlage des die Aufhebung des Schiedsspruchs abweisenden Berufungsurteils (in beglaubigter Übersetzung Anlage AGG 12Ü oder AS 7) hält die Antragsgegnerin an ihren Einwänden fest. Sie ist der Ansicht, dass sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, der den Verfahrensablauf unstreitig zutreffend wiedergibt, zweifellos ein eklatanter Verstoß gegen den ordre public (national oder international) ergebe. Denn aus dem Sachverhalt werde deutlich, dass das Schiedsgericht – obwohl es vorher entschieden hätte, kein Gutachten einzuholen - nach Schluss der mündlichen Verhandlung doch eine Stellungnahme des Herrn Dr. M eingeholt habe, ohne die Parteien darüber zu informieren. Tatsächlich habe der Gutachter weit mehr gemacht, als technische Aspekte zu erläutern; er habe faktisch den Schiedsspruch verfasst. Soweit das Berufungsgericht meine, Art. 25 Abs. 4 des koreanischen Schiedsgesetzes sei nicht verletzt, weil die Stellungnahme des Herrn Dr. M kein Gutachten im Sinne dieser Vorschrift sei, so stelle es eine künstliche Differenzierung an und berücksichtige nicht, dass das Schiedsgericht durch seinen „offenen“ Auftrag an Herrn Dr. M zwingende Verfahrensregeln umgehe. Soweit das Berufungsgericht zwar meine, dass die Stellungnahme des Dr. M, wie sie auch einzuordnen sei, den Beteiligten zur Stellungnahme zugänglich zu machen sei, so ziehe es daraus nicht die notwendige Konsequenz, nämlich die Aufhebung des Schiedsspruchs. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mache es den Verstoß nicht geringer, dass das Gutachten beiden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch liege entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 KCAB International Arbitration Rules (IAR) vor, nach denen auch eine sachverständige Stellungnahme allen Parteien zur Verfügung gestellt werden müsse. Jedenfalls in der Gesamtschau seien die Verfahrensverstöße so eklatant, dass ein Verstoß gegen den ordre public vorliege; eine solche gesamtschauende Betrachtung sei zulässig.
25Die Antragstellerin tritt den Einwendungen der Antragsgegnerin mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27II.
28Der Schiedsspruch vom 15.06.2010, auf den Bezug genommen wird (Anlage AS2, beglaubigte Übersetzung Anlage AS 3), war antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ).
291. Der auf § 1061 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin in seinem Bezirk ansässig ist. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. a), Abs. 2 UNÜ eine beglaubigte Abschrift des in koranischer Sprache gehaltenen Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte Abschrift der deutschen Übersetzung vorgelegt.
302. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, 2 UNÜ zu versagen, sind nicht gegeben:
31a) Ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ liegt nicht vor, da das koreanische Schiedsgericht auf Grund einer seine Zuständigkeit begründenden gültigen Schiedsvereinbarung der Parteien im Sinne des Art. II UNÜ zur Entscheidung über die vertragliche Streitigkeit berufen war.
32Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 lit. e) UNÜ weiterhin, dass der Schiedsspruch verbindlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schiedsspruch für die Parteien dann als verbindlich anzusehen, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht nach einheitlicher Rechtsprechung der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGHZ 52, 184, 188; BGH NJW 1988, 3090 ff. zitiert nach juris, Rn. 23; BayObLG SchiedsVZ 203, 142 ff. Rn., zitiert nach juris, 52; OLG Hamm Beschluss vom 28.11.2008 – 25 Sch 6/08; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2529). Dies gilt auch dann, wenn ein solches Aufhebungsverfahren – wie hier – bereits eingeleitet ist (BayObLG, a. a. O.; Lachmann a. a. O., Rn. 2529). Begründet wird diese Auffassung damit, dass ein Aufhebungsverfahren im Heimatstaat lediglich die Möglichkeit bietet, den Schiedsspruch nachträglich zu beseitigen. Auch im Streitfall ist daher trotz des noch schwebenden Aufhebungsverfahrens von der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs auszugehen.
33b) Der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs stehen auch keine Einwände gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 lit. d) UNÜ entgegen.
34Nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 lit. b) UNÜ kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden, wenn das Verfahrensrecht oder der ordre public verletzt sind. Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können (OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2004 – 9 Sch 1/03; Senatsbeschluss vom 19.11.2010 – 19 Sch 7/10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 21; Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 1061 Rn. 31). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Unterschreitung von Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit nicht gegeben:
35(aa) Keine Missachtung einer verfahrensrechtlichen Parteivereinbarung zum Status des Sachverständigen Dr. M
36Aus dem Vortrag der Parteien zum Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens und aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Protokollen der zweiten und sechsten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Art 20 Abs. 1 Koreanisches Schiedsgesetz (KCAA) getroffen hätten, dass kein Gutachten im engeren Sinne eingeholt werden, sondern nur ein Berater hinzugezogen werden soll, der die technischen Aspekte erläutert und dem Schiedsgericht zugänglich macht. Ausweilich des Tatbestands des Berufungsurteils des Obergerichts Seoul, den beide Parteien zum Gegenstand ihres Vortrags machen, kündigte das Schiedsgericht in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 11.06.2009 an, dass es hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem in Deutschland befindlichen Vertikalofen um eine Nachahmung des ersten Ofens handelt, nicht genügend eigenes Ingenieurwissen habe, eine Feststellung dazu schwierig sei und es daher beabsichtige, zur Unterstützung einen Gutachter oder einen sachkundigen Berater zu bestellen (Anlage AS 7, Punkt F.2). Einwände der Parteien dagegen lassen sich dem Protokoll der zweiten mündlichen Verhandlung nicht entnehmen (Anlage AS 6, S. 2). Die Antragstellerin äußerte darauf hin mit Schriftsatz vom 03.07.2009, dass sie den Experten nicht als Gutachter im Sinne des Art. 27 des KCAA (ähnlich Sachverständigen nach deutschen Recht) sehe, sondern als technischen Berater. Sie machte Vorschläge zur Person des Experten (Anlage AGG 7Ü). Die Antragsgegnerin nahm zu dem Ansinnen des Schiedsgerichts ebenfalls Stellung und rügte, dass nicht klar sei, was Gegenstand des Gutachtens sein soll, und welche Rolle der Gutachter spielen solle. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Gutachten gar nicht erforderlich sei, da das deutsche Gutachten ausreiche. Für den Fall, dass das Schiedsgericht entscheide, dass für ein besseres Verständnis die Hilfestellung eines Gutachters erforderlich sei, machte sie ebenfalls Vorschläge (Anlage AGG 6Ü). Daraus ergibt sich weder eine Vereinbarung der Parteien über die Stellung des Experten noch eine Übereinkunft zwischen den Parteien, dass der Gutachtenauftrag auf rein technische Fragen beschränkt werden soll. Die vorgenannten Stellungnahmen werden nicht in Bezug aufeinander abgegeben und lassen übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien nicht erkennen. Zutreffend verweist die Antragstellerin auch darauf, dass am 19.01.2010 seitens der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht ein Antrag auf Begutachtung (der zweiten Anlage) gestellt wurde, also ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des Art. 27 KCAA gestellt. Damit hätte sie sich gegen die von ihr behauptete Parteivereinbarung gestellt.
37bb) Kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
38Zu den unabdingbaren Verfahrensregeln im Sinne des ordre public zählt der Grundsatz des fairen und transparenten Verfahrens und als dessen besondere Ausprägung die Gewährung rechtlichen Gehörs (Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rz. 24, 25; Hüßtege in: Thomas/Putzo, 32. Aufl. § 328 Rn. 15 ff.). Die Nichtgewährung des in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs kann dabei neben einem zur Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs führenden Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gemäß Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ auch einen Anerkennungsversagungsgrund wegen verfahrensrechtlicher Behinderung und Mängeln des schiedsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. V Abs. 1 lit. b), d) UNÜ darstellen, ohne dass letzterer eine Spezialregelung ist (vgl. Geimer a.a.O. § 1059 Rn. 40, 48, 68; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 15 Rn. 1, Kap. 57 Rn. 8).
39Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zudem müssen die Parteien die Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll (BGH, NJW 1990, 2199, zitiert nach juris, Rn. 21). Insoweit gelten für inländische und ausländische Schiedsverfahren grundsätzlich dieselben Regeln. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt. Das gilt selbst dann, wenn die Beurteilung im Einzelfall fehlerhaft sein sollte, solange sie jedenfalls nicht nur vorgeschoben ist, um zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Parteien überhaupt nicht befasst hat (BGH, NJW 1992, 2299, 2300; vgl. auch österr. OGH IPRax 1992, 331).
40Nach diesen Grundsätzen liegt hier jedenfalls kein erheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.
41(1) Zunächst hat das Schiedsgericht das Verfahren nicht so intransparent gestaltet, dass die Parteien nach Treu und Glauben schlechterdings nicht damit rechnen konnten, dass es das „Expertenwissen“ zur Grundlage seiner Entscheidung macht, und zwar in der Form, dass es dessen tatsächliche und rechtliche Einschätzung übernimmt.
42(a) So ergibt sich zunächst aus der Stellung des Gutachters als „Patentanwalt“ keine Beschränkung auf die Beantwortung rein technischer Fragen. Im Gegenteil überrascht es nicht, wenn Herr Dr. M bei der Frage, ob die Technik der von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin gelieferten ersten Anlage „allgemein bekannt“ war, eine Gesamtbetrachtung der Summe der Komponenten als Erfindung anstellt und bei der Beantwortung der Frage, ob die erste und zweite Anlage identisch sind, die Maßstäbe für Patente entsprechend anwendet, obwohl die Anlagen in Bezug auf die technischen Daten keinen gewerblichen Schutzrechten unterliegen.
43(b) Auch aus dem Verfahrensablauf ergibt sich nicht, dass sich das Schiedsgericht dahingehend positioniert hätte, dass es Herrn Dr. M allein für die Beantwortung technischer Fragen hinzuzieht. Dies gilt auch, wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin als zutreffend unterstellt, dass der Gutachter bei dem dritten bis fünften Verhandlungstermin in erster Linie Fragen zur technischen Struktur der ersten und zweiten Anlage gestellt und dem Schiedsgericht die technischen Eigenschaften erklärt hätte. Denn jedenfalls aus dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 01.02.2010 ergibt sich die Entscheidung des Schiedsgerichts, dass die technischen Aspekte der zweiten Anlage nicht weiter untersucht werden sollten und die Ankündigung, dass eine Gesamtbewertung des Sachverständigen in seine Entscheidung mit einbezogen werden soll. Das Schiedsgericht führt ausweislich des Wortprotokolls (Anlage AS 6, S. 10) aus, dass es nicht angemessen sei, (allein) nach technischen Kriterien zu beurteilen, ob eine Verletzung des Lizenzvertrages stattgefunden habe. Die Schiedsrichter und der bewertende Berater seien Fachleute, die (nunmehr) nach der Teilnahme am Ortstermin eine fachliche Einschätzung abgeben könnten. Die fachliche Einschätzung des Sachverständigen solle als eine Art Beitrag zur Meinungsbildung berücksichtigt werden.
44Zwar mögen die Ausführungen des Schiedsgerichts zum weiteren Vorgehen etwas „schwammig“ sein. Es wird aber jedenfalls deutlich, dass der Gutachter keine fachliche Begutachtung im engeren Sinne durchführen, sondern seine Einschätzung als Fachmann, also als „expert advisor“, ausdrücken sollte, und zwar ohne Beschränkung auf rein technische Fragen, so dass auch eine rechtliche Bewertung umfasst war. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Parteien die technischen Unterschiede der beiden Anlagen überwiegend unstreitig gestellt hatten (Anlage AS 6, S. 4). Dass der Sachverständige also überhaupt eine rechtliche Bewertung abgegeben hat, ist nicht überraschend.
45(c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Antragsgegnerin auch nicht daraus herleiten, dass das Schiedsgericht dem von ihr im Schiedsverfahren gestellten Antrag auf Begutachtung der Anlage in Deutschland nicht nachgekommen ist. Denn zum einen hat die Antragsgegnerin der Ablehnung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen (siehe Protokoll vom 01.02.2010, Anlage AG 6Ü Seite 4), so dass sie mit diesem Einwand präkludiert ist. Zum anderen sind Schiedsgerichte in ihrer Verfahrensführung auch freier als staatliche Gerichte. Der Grundsatz vollständiger Beweismittelerschöpfung besteht nicht. Schiedsgerichte können nach Ermessen die Beweisaufnahme abbrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 44/89, zitiert nach juris, Rn. 5, Senatsbeschlüsse vom 21.11.2008 – zitiert nach juris, 19 Sch 12/08, zitiert nach juris, Rn. 32; und vom 19.11.2010 - 19 Sch 7/10). Hier hat das Schiedsgericht die Ablehnung auf Begutachtung der Anlage in Deutschland begründet, so dass sich ein ordre public widriger Verfahrensverstoß daraus nicht herleiten lässt.
46(2) Auch darin, dass das Schiedsgericht die Stellungnahme des Herrn Dr. M vor seiner Entscheidung nicht zugänglich gemacht hat, liegt kein erheblicher Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
47(a) Nach den obigen Ausführungen ist die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M nicht als Gutachten im eigentlichen Sinne (wie nach Art. 27 KCAA oder wie ein Sachverständigengutachten nach deutschem Recht) einzustufen, sondern als Zusammenfassung der im Laufe des Prozesses gewonnenen Informationen über die technischen Aspekte der Anlagen und als eine rechtliche Bewertung. Für diese Stellungnahme eines Experten gelten nicht dieselben strengen Kriterien wie für ein Gutachten im eigentlichen Sinne, so dass es auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, wenn das Gericht diese „geschriebene Meinung“ nicht den Parteien vor seiner Entscheidung zugänglich macht. Zwar ergibt sich aus Art. 164-2 der koreanischen ZPO, dass eine schriftliche Stellungnahme, die ein sog. „expert advisor“ (kor.: jeonmunwiwon = sachlicher Berater) abgibt, den Parteien zur Stellungahme zuzuleiten ist. Art 25 Abs. 4 des koreanischen Schiedsgerichtsgesetzes (KCAA), nach dem Gutachten und Urkundsmittel, auf deren Grundlage das Schiedsgericht entscheidet, beiden Parteien zur Kenntnis zu geben sind, bezieht sich aber ausdrücklich nur auf den Sachverständigen im engeren Sinne (kor.: Gamjeognis = Gutachter) und ist daher unmittelbar auf den sachverständigen Berater im Schiedsverfahren nicht anzuwenden. Soweit die KCAB International Arbitration Rules in Art. 23 vorsehen, dass auch Expertenmeinungen vor der Entscheidung den Parteien zugänglich gemacht werden sollen, so sind diese Regeln vorliegend nicht anwendbar, weil die Schiedsvereinbarung auf diese internationalen Schiedsregeln nicht explizit Bezug nimmt und die Internationalen Schiedsregeln in der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Fassung eine automatische Einbeziehung nicht vorsahen (vgl. Anlage AS 10 zu Art. 3 und Anlage AS 11 zu Art. 3). Das heißt, dass es zwingende gesetzliche Vorgaben, nach denen das Schiedsgericht den Parteien die Stellungnahme hätte zuleiten müssen, nicht gibt. Zwar wäre es, wie dies auch das Berufungsgericht in Seoul ausgeführt hat, besser gewesen, wenn das Schiedsgericht in entsprechender Anwendung des Art. 25 Abs. 4 KCAA den Parteien die gutachterliche Stellungnahme vor der Entscheidung zugeleitet hätte, schon weil die Stellungnahme wie ein schriftliches Gutachten aufgebaut war und der Gutachter selbst eingangs seiner Stellungnahme einen umfassenden Auftrag definiert. Da das Schiedsgericht aber nur um eine „Expertenmeinung“ gebeten hatte und diese inhaltlich ihren Schwerpunkt in der rechtlichen Bewertung der in wesentlichen unstreitigen tatsächlichen Aspekte hat, die schon vorher in sechs mündlichen Verhandlungen, davon vier in Anwesenheit des Experten Dr. M, ausgetauscht wurden oder jedenfalls ausgetauscht werden konnten, liegt jedenfalls kein einschneidender Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.
48(b) Zudem hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass sie durch die Nichtübersendung der Stellungnahme in den Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung beschnitten wurde. Die Antragsgegnerin beschränkt sich darauf vorzutragen, dass der Schiedsspruch und die diesem zugrundeliegende Expertenmeinung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch seien (vgl. Bl.229 d.A., Rz. 35, 36; so auch Vortrag im koreanischen Aufhebungsverfahren, vgl. Berufungsurteil Anlage AS 7, S. 20, Anlage AGG 12 Ü, Seite 17 mittig). Soweit sie auf das im Düsseldorfer Verfahren eingeholte gerichtliche Gutachten und die dort angeblich festgestellten Unterschiede zwischen der von der Antragsgegnerin betriebenen zweiten Anlage und der von der Antragstellerin gelieferten ersten Anlage abstellt, zeigt sie indes nicht auf, welche Unterschiede der Anlagen sich aus diesem Gutachten ergeben, die der Sachverständige Dr. M bei seiner Stellungnahme nicht berücksichtigt hat. Der pauschale Verweis auf dieses Gutachten ist nicht ausreichend, selbst wenn dieses allgemein zugänglich wäre. Substantiierter Vortrag zur Kausalität des Gehörsverstoßes ist aber nötig, wenn man daraus Anerkennungsversagungsgründe herleiten will (BGH, NJW 1986, 3027, zitiert nach juris, Rn. 23; BGH, SchiedsVZ 2009, 126, zitiert nach juris, Rz. 7 m.w.N.). Hier wird aber noch nicht einmal deutlich, wie sich die Stellungnahme der Antragsgegnerin zur schriftlichen Bewertung des Sachverständigen ausgewirkt haben könnte. Berücksichtigt man, dass das Schiedsgericht in der Gestaltung der Beweisaufnahme freier ist als ordentliche Gerichte und der Grundsatz der Beweismittelerschöpfung nicht gilt, hätte die Antragsgegnerin vortragen müssen, dass der Sachverständige Dr. M auf Basis der ihm vorliegenden Erkenntnisse zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen bzw., welche Aspekte er bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt hat.
49Es liegt daher jedenfalls keine erhebliche Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes der Antragsgegnerin vor und sie hat nicht aufgezeigt, dass sich die Nichtübersendung der schriftlichen Ausarbeitung des Dr. M und die fehlende Stellungnahmemöglichkeit auf den weiteren Verlauf und die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben.
50(3) Dass das Schiedsgericht die Bewertung des Experten überwiegend im Wortlaut übernommen hat, wie die Synopse der Antragsgegnerin (Anlage AGG 11 Ü) aufzeigt, ist, was die technischen Beschreibungen anbelangt, schon deshalb unproblematisch, weil diese im wesentlichen unstreitig gestellt wurden (siehe Protokoll vom 01.02.2010, Anlage AS 6, Seite 4). Die rechtliche Bewertung wird zwar auch übernommen. Dies reicht aber nicht aus, um anzunehmen, dass eine eigenständige Befassung des Schiedsgerichts mit den Argumenten der Parteien nicht stattgefunden hat. Selbst wenn das Schiedsgericht die Ausführungen des Sachverständigen größtenteils unkritisch übernommen hätte, stellt dies im Übrigen keinen gravierenden prozessualen Mangel dar (siehe BGH, NJW 1990, 2199 f., für die Mitwirkung eines juristischen Beraters in einem ausländischen Schiedsverfahren, der an Beratungen teilgenommen und schließlich Schiedsspruch und seine Begründung schriftlich niedergelegt hat).
51cc) Auch bei der Bestimmung der Schadensersatzhöhe ist dem Schiedsgericht kein erheblicher Verfahrensverstoß unterlaufen, der gegen den ordre public verstieße. Das Schiedsgericht hat entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin keine reine Billigkeitsentscheidung getroffen, sondern es hat die Höhe des ersatzfähigen Schadens geschätzt, wobei auch nach koreanischem Recht Beweiserleichterungen für den Nachweis eines ersatzfähigen Schadens bestehen. Das Schiedsgericht hat dabei tatsächliche Umstände des Vertrages und der Vertragsverletzung bei der Bestimmung der Schadenshöhe zugrundegelegt. Dass die Begründung knapp ausgefallen ist, ist unschädlich. Denn die Begründung lässt jedenfalls die tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts erkennen. Dass der Antragstellerin überhaupt ein Schaden (entgangener Gewinn) entstanden ist, konnte das Schiedsgericht bei einem festgestellten Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten und das Nachbauverbot und der Aufnahme einer zweiten Produktionsline mit der nachgebauten Anlage unterstellen. Als Kriterien für die Bemessung der Höhe des Schadens erwähnt das Schiedsgericht ausdrücklich den Umfang des Lizenzvertrages, die Lizenzgebühr, die Reichweite der Geheimhaltungspflicht, den Zeitpunkt des Ablaufs des Nachahmungsverbots, den Umfang der Bekanntgabe der Details zum ersten Ofen und den Grad der Wesensgleichheit der Anlagen (siehe Schiedsspruch Anlage AS 3, S. 26 = Bl. 72 GA; Urteil Obergericht Seoul, Anlage AS 7, Seite 17/24). Dies sind keine offensichtlich sachfremden Erwägungen, so dass die Begründung vor dem Hintergrund ausreichend ist, dass im Schiedsverfahren an die Begründung des Schiedsspruchs nur die Minimalanforderungen gestellt werden, dass diese nicht widersinnig ist oder nur aus inhaltsleeren Wendungen besteht (vgl. BGH WM 1983, 1207). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
52dd) Da nicht mehrere Verfahrensverstöße vorliegen, kommt es auch nicht darauf an, ob die Verfahrensverstöße kumuliert zu betrachten sind und in der Gesamtschau ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt.
53Nach alledem ergeben sich aus § 1061 Abs. 1 in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche keine Gründe, die der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs entgegen stehen.
542. Da Anerkennungsversagungsgründe nicht vorliegen, besteht schon deshalb kein Anlass, das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. VI Abs. 1 UNÜ im Hinblick auf das in Korea anhängig Aufhebungsverfahren auszusetzen. Vielmehr überwiegt bei dem derzeitigen Verfahrensstand das Vollstreckungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin kann, falls sie in Korea in letzter Instanz mit der Anfechtung des Schiedsspruchs durchdringt, Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung nach § 1061 Abs. 1 ZPO verlangen.
553. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
56Gegenstandswert für dieses Verfahren: 500.000 USD (402.155,- €)
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