Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 235/11

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 131/11 – teilweise dahin abgeändert, dass unter Abweisung der Klage insoweit das Verbot sich nicht auf die Äußerungen der Beklagten bezieht, die sich aus den als S. 21 f, 25 f und 29 - 31 zum Gegenstand des Tenors gemachten Anlagen K 6, K 8 und K 10 ergeben.

2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen.

4.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches kann die Beklagte und die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche können die Parteien durch Si­cher­heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.) Die Revision wird nicht zugelassen.


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