Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 U 29/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Durch das angefochtene Urteil ist der Antrag des Klägers abgewiesen worden festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm von seinem damaligen Arbeitgeber, der X AG, zugesagten Ansprüche auf lebenslängliche Altersrente sowie der Ehegattin des Klägers die ihr im Falle Ableben des Klägers zugesagte Hinterbliebenenrente gemäß Pensionszusage vom 03.01.2000 abzusichern sowie 2.118,44 € zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe eine unverfallbare Pensionszusage, welche vor dem 2. Januar 2004 erteilt worden sei, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sein Vortrag dazu sei widersprüchlich, seine pauschalen Zeitangaben „1996 bzw. 2000“ seien nicht ausreichend. Auch aus den vorgelegten Schreiben der benannten Zeugen lasse sich eine Bestätigung seines Vortrags nicht entnehmen. Die Zusage vom 2. Januar 2004 sei nicht unverfallbar geworden, da die 5-Jahresfrist nicht erreicht sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag mit der Maßgabe weiter, dass statt Feststellung der Absicherungspflicht nunmehr Feststellung der Zahlungspflicht verlangt wird. Er ist weiterhin der Auffassung, dass aufgrund der ihm am 3. Januar 2000 erteilten Pensionszusage der Beklagte verpflichtet sei, für die ihm und seiner Ehefrau zugesagte Altersvorsorge einzustehen. Angesichts der erreichten Betriebszugehörigkeit werde ein Prozentsatz von 33,7 % der zugesagten Pension von monatlich 7.500 € geschuldet, das sei ein Betrag von 2.528,09 € monatlich.
5Der Kläger behauptet, die Zusage vom 3. Januar 2000 sei von dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der X AG, dem Zeugen Dr. T, an diesem Tag unterzeichnet worden. Das Gegenteil ergebe sich nicht aus den vom Landgericht angeführten Umständen. Fehlerhaft habe das Landgericht die benannten Zeugen nicht vernommen.
6Der Kläger beantragt,
7unter Abänderung des am 13.10.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, AZ.: 24 O 338/10, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die ihm zugesagte lebenslängliche Altersrente sowie an die Ehegattin des Klägers die ihr im Fall des Ablebens des Klägers zugesagte Hinterbliebenenrente gemäß der Pensionszusage vom 03.01.2000 zu zahlen, sowie 2.118,44 € zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er weist auf Bedenken hinsichtlich der Antragstellung hin und bestreitet, dass dem Kläger vor dem 2. Januar 2004 eine schriftliche Pensionszusage erteilt worden sei. Angesichts der Vielzahl von Umständen, welche gegen eine Unterzeichnung der Zusage durch den Arbeitgeber sprächen, sei das landgerichtliche Urteil zutreffend.
11Wegen des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
12Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. T.
13II.
14Die Berufung ist nicht begründet.
15A)
16Unzulässig ist die Klage, soweit Feststellung der Zahlungspflicht an die Ehefrau des Klägers verlangt wird. Insoweit ist der Kläger nicht aktivlegitimiert. Er macht ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend. Das ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, vor § 50, Rdn. 18 ff), zu denen der Kläger nichts vorgetragen hat, weder nach Rüge des Beklagten, noch nach dem vom Senat im Termin vom 27. März 2012 erteilten Hinweis. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Prozessstandschaft im vorliegenden Fall zulässig sein könnte.
17B)
18Ohne Erfolg ist die Berufung auch, soweit der Kläger die Feststellung der Zahlungspflicht einer eigenen Rente verlangt. Dabei kann dahin gestellt bleiben, dass hinsichtlich dieses Antrags Bedenken gegen die gewählte Fassung bestehen, welche der Beklagte im Einzelnen dargelegt und denen der Kläger – auch insoweit trotz Hinweis des Senats – keine Rechnung getragen hat.
19Die Klage ist nicht begründet, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf eine insolvenzgeschützte Rentenzahlung nach §§ 7 Absatz 2 Satz 1, 14 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) besteht nicht. Der Anspruch setzt voraus, dass der Kläger eine Versorgungszusage des Arbeitgebers erhalten hat und seine Anwartschaft zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (im vorliegenden Fall am 23. Februar 2007) bereits unverfallbar ist. Nach § 1 b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG ist eine Anwartschaft – neben weiteren, hier unstreitig gegebenen Voraussetzungen – dann unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Angesichts der in den Schlussbestimmungen des Anstellungsvertrags vom 28. August 1996 zwischen dem Kläger und der X AG enthaltenen Schriftformklausel (Bl. 62 d.A.) ist für die Wirksamkeit einer Pensionszusage deren schriftliche Erteilung erforderlich. Die vorhandene, beiderseits unterschriebene Pensionszusage vom 2. Januar 2004 (Bl. 15 d.A.) war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht unverfallbar, da sie noch keine fünf Jahre bestand. Auf diese Zusage ist die Klage auch nicht gestützt, sondern auf eine wortgleiche Zusage mit Datum vom 3. Januar 2000, deren Unverfallbarkeit sich nach § 30 f BetrAVG beurteilen würde.
20Der Kläger hat den Senat allerdings nicht davon überzeugen können, dass dem Kläger bereits am 3. Januar 2000 in schriftlicher Form eine Pensionszusage erteilt worden ist. Eine auch vom Arbeitgeber unterschriebene Zusage mit diesem Datum hat der Kläger nicht vorlegen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass eine solche Unterschrift erfolgt ist.
21Der Zeuge Dr. T hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, er sei im Jahr 2000 Vorsitzender der X AG gewesen. Die Pensionszusage an den Kläger vom Januar sei in Deutsch abgefasst und ihm vom G übersetzt worden. Er glaube, dass er die deutsche Fassung unterschrieben habe. Die Versorgungszusage sei dem Kläger schon im Anstellungsvertrag 1996 gegeben worden. Auf Vorhalt, dass der Vertrag eine solche Zusage nicht enthalte, hat der Zeuge angegeben, alle Angestellten in entsprechender Position hätten Anspruch auch auf Altersverversorgung. Er sei daher davon ausgegangen, dass dies auch im Anstellungsvertrag des Klägers aufgenommen worden sei. Der Vertrag selbst sei ihm aber nicht bekannt und sei auch nicht von ihm unterzeichnet worden, da er nur im Jahr 2000 Vorstandsvorsitzender gewesen sei. Das Schreiben vom 1. November 1999 (Anlage K 7 Bl. 33 d.A.) mit Briefkopf der C, in welchem der Kläger aufgefordert wurde, eine Altersvorsorge nach deutschem Recht zu entwerfen, die dann unterzeichnet werden solle, habe er, der Zeuge, selbst verfasst und dem Kläger als Email zugesandt. Auf Frage hat der Zeuge ausgesagt, die Pensionszusage von Anfang 2000 sei nur von ihm selbst und dem Kläger unterzeichnet worden. Er sei sich zu 100 % sicher. Er sei alleinvertretungsberechtigt gewesen. Zum Vorhalt der anderslautenden Eintragung im Handelsregister hat der Zeuge erklärt, die zweite Unterschrift sei nicht erforderlich gewesen, da er Vorsitzender der Gesellschaft gewesen war. Das sei mit dem T abgesprochen gewesen.
22Der Angabe des Zeugen, er habe die Pensionszusage vom 3. Januar 2000 unterzeichnet, vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Auch wenn der Zeuge im Laufe seiner Vernehmung scheinbar zunehmende Sicherheit in sein Erinnerungsvermögen gezeigt hat, bleibt die Möglichkeit offen, dass er davon ausging, dem Kläger die Zusage erteilt zu haben, weil das auch den anderen Angestellten zustand. Gegen die Unterzeichnung im Jahr 2000 spricht darüber hinaus eine Vielzahl von Umständen. Ein entsprechendes Dokument kann der Kläger nicht vorlegen, es ist auch weder in den Unterlagen des Insolvenzverwalters vorhanden noch ist es der Rückdeckungsversicherung zugegangen. Auf die spätere Pensionszusage vom 2. Januar 2004 trifft das jedoch zu. Der Kläger hat auch nicht plausibel erklären können, aus welchen Gründen diese mit der Zusage vom 3. Januar 2000 wortgleiche Zusage überhaupt benötigt wurde, wenn seine Altersvorsorge doch bereits im Jahr 2000 geregelt gewesen wäre. Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, dass in dem Kurztestat zur Beitragsermittlung der Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 31. Januar 2006 über zu zahlende Betriebsrenten und unverfallbare Anwartschaften die Anwartschaft des Klägers nicht aufgeführt wurde. Diese wäre jedoch bereits unverfallbar gewesen, wenn sie bereits 2000 erteilt worden wäre. Das spricht dafür, dass der Wirtschaftsprüfergesellschaft eine unterzeichnete Pensionszusage des Klägers vom 3. Januar 2000 nicht vorgelegen hat, was umso erstaunlicher ist, als der Kläger bei der X AG für Recht, Finanzen, Controlling und Berichtswesen zuständig war. Dass die Zusage bewusst verschwiegen worden wäre, um geringere Beiträge zahlen zu müssen, behauptet der Kläger selbst nicht.
23Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden zu.
24Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25Streitwert: 36 * 2.528,09 € * 128 % = 116.494,39 €
26(80 % + 60 % * 0,8 = 128 %)
27Für den Kostenstreitwert ist der Zuständigkeitsstreitwert (§ 9 ZPO) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG nur dann anzusetzen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für wiederkehrende Leistungen wie hier gilt § 42 Absatz 2 GKG, nach welchem lediglich der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen ist. Dass der BGH seine dieser Vorschrift und auch der früheren, gleichlautenden Rechtslage (§ 17 Absatz 3 GKG a.F.) entsprechende Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1981, 2465; BGH BB 1980, 1271) ausdrücklich aufgegeben hätte, ist der vom Beklagten zitierten Entscheidung II ZR 240/07 nicht zu entnehmen. Eine Begründung, warum entgegen der bisherigen Rechtsprechung 42 Monate anzusetzen sein sollen, enthält der Beschluss vom 05.12.2008 nicht.
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