Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 88/11

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 36/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Brandschaden vom 09.11.2008 auf dem Grundstück des Klägers, verzeichnet im Grundbuch von S, aus den Versicherungsverträgen gemäß

-          Vers.-Scheinnummer (Gebäudeversicherung) 72.052.3xxxxx und

-          Vers.-Scheinnummer (Kunst- und Mobilienversicherung) 72.052.3xxxxx

bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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